Voraussetzung zur Gewährung des Versicherungsschutzes

Bei Antragstellung für die private Unfallversicherung und während der Vertragslaufzeit hat der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Pflichten (Obliegenheiten) zu erfüllen um den Versicherungsschutz bei einem möglichen Schadenfall nicht zu verlieren.


Zu den Pflichten des Versicherungsnehmers zählen u.a.:


  • Die vorvertragliche Anzeigepflicht bei Antragstellung. Das heißt, der Versicherungsnehmer muss bei Antragstellung die Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß beantworten. Weitere, evtl. bestandene, bestehende oder beantragte Unfallversicherungen bei anderen Versicherern sind anzugeben.
  • Während der Vertragsdauer eintretende Veränderungen (z.B. des Berufes) sind dem Versicherer mitzuteilen, da sich der Berufswechsel evtl. auf die Einstufung in die Gefahren- bzw. Risikogruppe auswirken kann.
  • Erleiden Sie einen Unfall, der einen Anspruch zur Folge haben könnte, müssen Sie unverzüglich einen Arzt hinzuziehen und dessen Anweisungen befolgen. Außerdem muss der Versicherer ebenfalls unverzüglich (innerhalb einer Woche) informiert werden.
  • Nach Anzeige des Unfalls beim Versicherer erhalten Sie einen Fragebogen, den Sie wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen.
  • Wird ein Arzt mit der Untersuchung des Anspruchstellers durch den Versicherer beauftragt, ist der Anspruchsteller verpflichtet, die Untersuchung durchführen zu lassen.
  • Die Ärzte, bei denen der Anspruchsteller bisher in Behandlung war, sind von der Schweigepflicht zu befreien. Ebenso andere Versicherungen und Versicherungsträger müssen ermächtigt werden Auskünfte zu erteilen.
  • Stirbt eine versicherte Person durch Unfalltod ist dies dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Unfall selbst schon angezeigt wurde und die versicherte Person erst später verstirbt.
  • Dem Versicherer muss das Recht zur Anordnung einer Obduktion gegeben werden.

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