Kündigung der Unfallversicherung

Es bestehen zwei Kündigungsarten:


Die ordentliche Kündigung zum Ablauf des Versicherungsvertrages


Der Versicherungsnehmer und auch der Versicherer haben die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag für die private Unfallversicherung zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, zu kündigen


Längerfristig abgeschlossene Verträge (5-Jahresverträge) können zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit und danach jeweils zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden.


Die Kündigung muss schriftlich und fristgerecht erfolgen (Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist). Hierbei ist nicht der Tag der Absendung des Kündigungsschreibens maßgeblich, sondern der Eingang der Kündigung beim Versicherer.


Die außerordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit


Versicherungsnehmer und der Versicherer können die private Unfallversicherung auch dann kündigen, wenn seitens des Versicherers eine Leistung erbracht wurde oder gegen ihn Klage auf Leistungserbringung erhoben wurde.


Das Kündigungsschreiben muss spätestens einen Monat nach der Leistungserbringung oder nach dem Abschluss der Klage vorliegen.


Die Kündigung des Versicherungsnehmer kann entweder mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ende des laufenden Versicherungsjahres ausgesprochen werden.


Erfolgt eine Kündigung durch den Versicherer, wird diese einen Monat nach Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.


Tritt während der Vertragslaufzeit eine Geisteskrankheit oder dauernde Pflegebedürftigkeit der versicherten Person ein, wird die Unfallversicherung wegen Nichtversicherungsfähigkeit beendet.


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