Ausschlüsse

Die Ausschlüsse der Unfallversicherung gliedern sich in drei Gruppen:


  • nicht versicherbare Personen
  • nicht versicherbare Ereignisse
  • ausgeschlossene Gesundheitsschädigungen

Nicht versicherbare Personengruppen:


  • nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert , sind dauernd Schwer- und Schwerstpflegebedürftige im Sinne der Pflegeversicherung
  • Nicht versicherbar sind Geisteskranke.

Eine bereits bestehende Unfallversicherung endet, wenn der Versicherte einer der beiden genannten Personengruppen zuzuordnen und somit nicht mehr versicherbar ist.

Nicht versicherbare Ereignisse


  • Unfälle, die die versicherte Person dadurch erleidet dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder auszuführen versucht.
  • Unfälle infolge Geistes- oder Bewusstseinsstörungen wenn diese auf Trunkenheit, Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
  • Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
  • Unfälle der versicherten Person als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges; bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit.
  • Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
  • Unfälle bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.
  • Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.

ausgeschlossene Gesundheitsschädigungen


  • Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen,
  • Gesundheitsschäden durch Infektionen,
  • Gesundheitsschäden durch medizinische oder sonstige Eingriffe am Körper der versicherten Person,
  • Gesundheitsschäden durch Strahlen,
  • Gesundheitsschäden durch Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund,
  • Bauch- und Unterleibsbrüche, außer wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind.

Bei einigen Versicherern können bedingungsgemäß nicht versicherte Ereignisse oder ausgeschlossene Gesundheitsschädigungen durch den Einschluss von Klauseln mit in den Versicherungsumfang aufgenommen werden.


Eine dieser Klauseln ist die sogenannte Infektionsklausel:


  1. Als Unfall gilt ebenfalls der Ausbruch folgender Infektionskrankheiten:


    1. Durch Insektenstiche oder andere, von Tieren verursachte, Hautverletzungen übertragene Infektionskrankheiten. (Gelbfieber, Fleckfieber, Borreliose, Brucellose, Enzephalitis, Pest, Meningitis, Malaria).

    2. Diphterie, Gürtelrose, Keuchhusten, Masern, Mumps, Pocken/Windpocken, Scharlach, Röteln,Tuberkulose, Cholera, spinale Kinderlähmung, Pfeiffersches Drüsenfieber, Typhus/Paratyphus.

    Für die unter a) und b) genannten Krankheiten beginnt der Versicherungsschutz frühestens drei Monate nach Beginn des Versicherungsvertrages.


  2. Auch Schutzimpfungen gegen die unter Nr. 1 genannten Krankheiten gelten als Unfall wenn die versicherte Person Gesundheitsschäden dadurch erleidet.


  3. Auch sonstige Folgen von Insektenstichen gelten als Unfall (z.B. allergische Reaktionen).

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