Risikolebensversicherung und Steuer

Einkommensteuer


Bei der Veranlagung der Einkommensteuer sind die Beiträge für Ihre Risikolebensversicherung als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der geltenden Höchstbeträge abzugsfähig.


Erbschaftssteuer


Auszahlungen aus Lebensversicherungen unterliegen dann der Erbschaftssteuer, wenn sie durch Schenkung des Versicherungsnehmers oder durch Vererbung erworben werden.


Wenn die Zahlung direkt an den Versicherungsnehmer geleistet wird ist diese nicht erbschaftssteuerpflichtig. Es ist daher ratsam, dass der Versicherungsnehmer (also der, der den Vertrag abschließt) und die versicherte Person nicht identisch sind. Soll die Ehefrau abgesichert werden, sollte sie als Versicherungsnehmer eingetragen werden und der Ehemann als zu versichernde Person.


Versicherungssteuer


Beiträge zu Lebensversicherungen in der Bundesrepublik Deutschland unterliegen nicht der Versicherungssteuer. Hat der Versicherungsnehmer seinen ständigen Wohnsitz im Ausland, gelten andere Steuerregelungen.


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