Bei Selbsttötung der versicherten Person besteht dann Anspruch auf die Auszahlung der Versicherungsleistung wenn die Versicherung kontinuierlich läuft und zwischen der Zahlung des Erstbeitrages und der Selbsttötung ein Zeitraum von drei Jahren liegt.
Erfolgt die Selbsttötung vor dem Ablauf von drei Jahren oder bei einem zwischenzeitlich unterbrochenem Vertrag erfolgt die Zahlung der Todesfallsumme nur dann, wenn nachgewiesen wird dass die Selbsttötung aufgrund einer krankhaften Geistesstörung ohne freien Willen erfolgt ist. Ist dies nicht der Fall, besteht für den Versicherer keine Zahlungspflicht.
