Nicht versichert
Art und Höhe der Versicherungsleistung ergeben sich jeweils aus den Tarifbedingungen des von Ihnen abgeschlossenen Tarifs. Nachfolgende Auflistungen sind an das Bedingungswerk eines Versicherers angelehnt, erheben aber keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit oder Vollständigkeit:
Nachfolgend finden Sie Auflistungen von Tatbeständen, die in einer Auslandsreisekrankenversicherung nicht im Versicherungsumfang beinhaltet sind und für die es daher auch keine Leistung gibt:
Keine Leistungen erhalten Sie für:
- Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren;
- Krankheiten, von denen für die versicherte Person erkennbar bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise behandelt werden müssen, es sei denn, dass die Reise
wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde;
- solche Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch die aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder an inneren Unruhen verursacht worden sind;
-
auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entzugs- und
Entwöhnungsbehandlungen;
- psychische, psychogene und psychosomatische Krankheiten;
-
Aufwendungen anlässlich einer der versicherten Person vor Antritt der Reise bekannten
Schwangerschaft, für Schwangerschaftsabbruch, Entbindung sowie für Wochenbetterkrankungen
und deren Folgen. Versichert ist jedoch die Behandlung von, für die Versicherte nicht
vorhersehbaren, akut eingetretenen Schwangerschaftskomplikationen einschließlich Frühgeburten
vor Beendigung der 32. Schwangerschaftswoche und Fehlgeburten. Für die medizinisch
notwendige Heilbehandlung des Frühgeborenen im Rahmen der Frühgeburt besteht insoweit auch
Versicherungsschutz;
- Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen;
-
Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;
-
eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.
Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das
medizinisch notwendige Maß oder ist die geforderte Vergütung nicht angemessen, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder gesetzlichen
Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder gesetzliche Unfallfürsorge, so ist der Versicherer nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.