Die Beitragsberechnung richtet sich bei der
kurzfristigen Auslandsreisekrankenversicherung
nach Ihrem Eintrittsalter. Die Versicherer unterteilen meist in zwei oder drei Altersgruppen. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und richtet sich nach dem Eintrittsalter bei Versicherungsbeginn. Der Beitrag beträgt beispielsweise für die versicherte Person pro Versicherungsjahr:
| Alter | Beitrag |
| 0 - 59 | 8,50 Euro | 60 - 69 | 17,00 Euro |
| ab 70 | 34,00 Euro |
Single bezahlen eine Jahresprämie je Person ca. 8,50 € bis 20,- € p.a..
Einige Versicherer bieten auch Familienversicherungen an, bei denen der Beitrag nicht pro Person sonder pauschal berechnet wird. Die Familie muss nicht unbedingt geschlossen auf Reisen gehen, der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn z.B. Ihre Kinder (meistens bis zum 17. Lebensjahr mit eingeschlossen) den Urlaub schon mal alleine in einem Nachbarland verbringen. Der Beitrag zu einer Familienpolice liegt zwischen 20,- und 40,- € p.a..
Dauerpolice bedeutet, dass der einmal abgeschlossene Jahresvertrag, sofern er von Ihnen nicht unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ende der Versicherungsperiode hin gekündigt wurde, sich jährlich jeweils um ein weiteres Jahr verlängert. Sie brauchen sich also um nichts mehr zu kümmern, wenn Sie im nächsten Jahr wieder Ihre Auslandsreise planen.
längerfristige Auslandsreisekrankenversicherung
nach der Reisedauer, Ihrem Reiseziel gegebenenfalls auch Ihrem Eintrittsalter und Geschlecht. Immer dann, wenn die in den Standart Policen angebotene Reisedauer (meistens 42 Tage) für ihr individuelle Urlaubsplanung nicht ausreicht, können Sie einen Spezialtarif wählen, bei dem der Versicherungsschutz für einen längeren Zeitraum angeboten wird.
Die gängigen Abstufungen betragen dann ca. 92 Tage / 365 Tage / 730 Tage / 1872 Tage Reisedauer.
Die Reisedauer ist vor Reiseantritt exakt festzulegen, da die Beitragsberechnung pro Person pro Reisetag erfolgt. Oftmals sind die Beiträge gestaffelt.
| Beitrag pro Person pro Tag | Prämie pro Tag |
| bis 180 Tage | 1,40 € |
| ab 181. bis 1080. Tag | 1,90 € |
| ab 1081. bis 1827. Tag | 2,50 € |
Beitragszahlung:
Der Beitrag wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist bei der Dauerpolice zur kurzfristigen Auslandsreisekrankenversicherung zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres und bei der Einzelpolice für längerfristige Auslandsreisen zu Beginn der Auslandsreise fällig.
Die Beitragszahlung sollte ausschließlich im Wege des Beitragsabrufs durch den Versicherer erfolgen.
Kann der Erstbeitrag oder später ein Folgebeitrag nicht eingezogen werden , führt dies unter den Voraussetzungen der Paragraphen § 38 Abs. 1(Erstbeitrag) und § 39 VVG (Folgebeitrag) zum Verlust des Versicherungsschutzes.
