Versicherungsbeginn

Die Rechtsschutzversicherung beginnt zu dem, im Versicherungsschein dokumentierten Zeitpunkt. Voraussetzung hierfür ist die unverzügliche Zahlung des Erstbeitrages nach Vorlage des Versicherungsscheines.


Wird der Erstbeitrag unverzüglich gezahlt, gilt hier die erweiterte Einlösungsklausel. Demnach sind Schäden auch dann versichert, wenn sie zwischen dem Zugang des Versicherungsscheines und der Zahlung des Beitrages eingetreten sind.


Damit man in diesem Bereich abgesichert ist, sollte dem Versicherer eine Einzugsermächtigung zur Rechtsschutzversicherung erteilt und für Kontendeckung gesorgt werden.


Bei der Vereinbarung der Laufzeit besteht die Möglichkeit zwischen 1 und 5 Jahren Vertragslaufzeit zu wählen. Bei der 5jährigen Vertragsdauer gewährt der Versicherer einen Laufzeitrabatt in Höhe von 5% auf den Versicherungsbeitrag. Eine Kündigung der Rechtsschutzversicherung ist dann aber auch erst zum Ablauf des 5. Jahres möglich.


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