Beim Straf-Rechtsschutz besteht der Versicherungsschutz von Anfang an für fahrlässig begangene Delikte:
Vorläufiger Versicherungsschutz besteht auch bei Delikten, die sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begangen worden sein können. Der Versicherungsschutz wird solange gewährt, wie Ihnen nur fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt wird und Sie nicht rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt werden.
Eine Besonderheit stellen die verkehrsrechtlichen Delikte dar:
Bei verkehrsrechtlichen Delikten gewährt der Straf-Rechtsschutz zunächst auch dann Versicherungsschutz wenn es sich um eine Tat handelt, die nur vorsätzlich begangen worden sein kann.
Zum Beispiel:
Wird im Laufe eines Verfahrens festgestellt, dass Sie die Tat vorsätzlich begangen haben, wird eine bereits erteilte Kostenübernahme nachträglich zurückgezogen, der Versicherungsschutz entfällt somit rückwirkend und sämtliche geleistete Zahlungen des Versicherers sind zurückzuzahlen.
Auch wenn das Verfahren gegen Sie eingestellt wird oder es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung kommt wird der Versicherungsschutz nicht rückwirkend gewährt.
Bei allen anderen Delikten, bei denen die Anklage auf eine vorsätzlich begangene Straftat, wie z.B. Mord, Raub, Unterschlagung oder Betrug lautet, wird von Anfang an kein Versicherungsschutz gewährt.
Somit sind verschiedene Varianten möglich:
Es besteht zu keinem Zeitpunkt Versicherungsschutz
Es besteht die gesamte Zeit über Versicherungsschutz
Anfänglich besteht kein Versicherungsschutz, dieser wird aber rückwirkend gewährt
Es besteht die gesamte Zeit über Versicherungsschutz
Versicherungsschutz und Kostenübernahme bestehen so lange, bis sich der Vorwurf von Fahrlässigkeit auf Vorsätzlichkeit ändert, ab diesem Zeitpunkt sind die Kosten selbst zu tragen.
