Beratungsrechtsschutz im Familien- und Erbrecht

Den Beratungsrechtsschutz im Familien- und Erbrecht können Sie nur dann in Anspruch nehmen, wenn die Beratung beim Rechtsanwalt nicht mit anderen gebührenpflichtigen Tätigkeiten verbunden ist.


Eine Beratung im Familienrecht kann erforderlich werden wenn:


  • Sie ein Kind adoptieren wollen,


  • Sie der Vormund eines minderjährigen Kindes werden möchten und sich mit den damit verbundenen Pflichten vertraut machen möchten,


  • sich Eheleute getrennt haben und es um Fragen zum Unterhalt, zum Sorgerecht und zum Zugewinn- oder Versorgungsausgleich geht.

Hierbei besteht der Versicherungsschutz nur für den Versicherungsnehmer, die Beratung der mitversicherten Personen wird nicht übernommen.


Eine Beratung im Erbrecht erfolgt dann, wenn:


  • der Erblasser verstorben ist und Sie wissen möchten welche Möglichkeiten Sie haben um Ihren Pflichtteil zu bekommen


  • der Erblasser verstorben ist und Schulden hinterlassen hat. Hier geht es dann um die Frage ob Sie das Erbe ausschlagen oder annehmen sollten und wie die Nachlassschulden zu regulieren sind.