Sehhilfen

Sehhilfen, also Brillen und Kontaktlinsen, müssen wie alle Hilfsmittel von einem approbierten, niedergelassenen Arzt verordnet werden. Sehhilfen gehören zu den s.g. kleinen Hilfsmitteln, ihre Leistungen und Bedingungen der Kostenerstattung sind in Teil II Musterbedingungen aufgeführt. Dort sind Leistungen für Brillenfassungen sowie die Leistungen für Brillengläser und Kontaktlinsen zugesichert.


Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt feste Beträge für Brillengläser und das nur, wenn sie die Sehstärke um mindestens 0,5 Dioptrien geändert hat. Brillenfassungen werden nicht vergütet.