Stationäre und ambulante Pflege

Stationäre Pflegeeinrichtungen


Stationäre Pflegeinrichtungen sind in § 71 SGB XI definiert. Unter die Definition des SGB XI fallen Einrichtungen, die selbständig wirtschaftend sind und der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Fachkraft liegen. Unterschieden wird zwischen ganztägiger Unterbringung (vollstationär) oder Pflegeangeboten die nur während des Tages oder nachts angeboten werden (teilstationär).


Ausdrücklich ausgeschlossen sind Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie Einrichtungen die der medizinischen Behandlung, Vorsorge oder Rehabilitation dienen (Krankenhäuser). Leben Sie in solch einer Einrichtung und werden Pflegebedürftig, kann keine Leistung nach dem Pflegeversicherungsgesetz in Anspruch genommen werden.


Vollstationäre Pflege


Vollstationäre Pflege wird im § 71 SGB XI definiert. Unter vollstationärer Pflege versteht man die dauerhafte und anhaltende Unterbringung in einer Einrichtung der stationären Pflege. Vordergründiges Ziel der Heimunterbringung ist es für Personen die nicht in der Lage sind einen eigenen Haushalt zu führen, Betreuung rund um die Uhr zu gewährleisten. Wird diese Pflege ganztägig angeboten, spricht man von vollstationärer Pflege. Einrichtungen der stationären Pflege sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Aufsicht einer verantwortlichen Fachkraft betreut untergebracht und verpflegt werden können.


Ambulante Pflege


Damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrem häuslichen Umfeld bleiben können besteht in der Pflegeversicherung der Grundsatz "ambulant vor stationär." Wenn es möglich ist, sollte eine Pflegeleistung im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen erbracht werden. Hier besteht wiederum die Möglichkeit zwischen der Sachleistung in Form eines professionellen Pflegedienstes und der Geldleistung, d.h. der Pflege durch eine Pflegekraft, deren Aufwendungen oder Verdienstausfälle mit dem Pflegegeld abgegolten werden. Im Pflegeversicherungsgesetz ist auch hier ein Vorrang der Geldleistung vor der Sachleistung vorgesehen.


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