Pflegebedürftigkeit ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (MB/ PPV 1996) definiert.
Die Regelung ist analog dem § 14 des SGB XI entstanden: Demnach sind Pflegebedürftige "Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, nach Maßgabe des § 15 in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen".
Unter § 15 werden die Pflegestufen eingeführt, d.h. von Pflegebedürftigkeit kann nur gesprochen werden, wenn die pflegebedürftige Person in eine der drei Pflegestufen eingestuft wird. Ob eine Pflegestufe vorliegt, entscheidet der MDK anhand der Zeit, die täglich für Pflege- und Betreuungsleistungen aufgewendet werden muss.
Die Erkrankungen oder Behinderungen werden an dieser Stelle im SGB XI weiter aufgeschlüsselt:
Mögliche Hilfeleistungen durch Geld oder Sachleistungen sind in vier Bereiche aufgeteilt.
Auf Basis dieser vier Bereiche wird der Pflegebedarf einer Person anhand der zur Hilfeleistung benötigten Zeit bestimmt. Einfluss auf die Pflegestufe hat auch, in welchem der vier Bereiche Hilfe benötigt wird. So wird die Pflegestufe III nur gewährt, wenn wirklich eine Hilfebedürftigkeit in allen vier Bereichen vorliegt.
