Die meisten Gesellschaften definieren Pflegebedürftigkeit analog zu den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, d.h. wenn eine Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) festgestellt wurde, werden auch die Leistungen aus einer privaten Zusatzversicherung gewährt. Der Vorteil für die Versicherten besteht darin, dass eine zweite medizinische Begutachtung entfällt. Wird vom MDK eine Pflegestufe ausgesprochen, gewährt die private Pflegezusatzversicherung analog die für die jeweilige Pflegestufe vereinbarte Zusatzleistung.
Ab welchem Zeitpunkt, bzw. ab welcher Pflegestufe Leistungen in Anspruch genommen werden können hängt maßgeblich von den jeweiligen Tarifbedingungen der Pflegezusatzversicherung ab. Neben der Unterscheidung nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Stufe I, II oder III kann zudem noch die Höhe der Leistung variiert werden. Je niedriger die Leistung angesetzt wird, umso günstiger ist der Beitrag.
Beginnt ein Leistungsanspruch erst ab Pflegestufe III und bleibt die Leistung auch über Jahre konstant, z.B. Tagessatz 100,- Euro ist der Beitrag zu dieser Versicherung wesentlich niedriger, als wenn der Tarif schon in Pflegestufe I und II Leistung erbringen und den Tagessatz zudem auch noch jedes Jahr dynamisch erhöhen würde, um bei längerer Pflegedauer mit steigenden Tagessätzen der Kostensteigerung im Gesundheitswesen Rechnung zu tragen. Unabhängig von der Ausgestaltung der privaten Pflegzusatzversicherung werden die Leistungen der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung ungekürzt ausgezahlt, es erfolgt keinerlei Anrechnung!
