In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
- Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen,
auch soweit diese auf Trunkenheit
beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische
Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper
der versicherten Person ergreifen.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen
oder Anfälle durch ein unter die Versicherung
fallendes Unfallereignis verursacht waren.
- Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen,
dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
- Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder
Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
- Versicherungsschutz besteht jedoch dann, wenn die versicherte
Person auf Reisen im Ausland überraschend von
Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird.
Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des zehnten
Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges
auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte
Person aufhält.
- Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten,
auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg
herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am
Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen
und im Zusammenhang mit einem Krieg oder
kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China,
Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland
oder USA.
- Unfälle der versicherten Person
als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit
er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt,
sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines
Luftfahrzeuges;
bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden
beruflichen Tätigkeit;
bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.
- Unfälle die der versicherten Person dadurch zustoßen,
dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges
an Fahrtveranstaltungen einschließlich der
dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf
die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.
- Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie
verursacht sind.
Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen:
- Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren
Organen und Gehirnblutungen, soweit diese nicht durch einen Unfall im Sinne des Versicherungsvertrages hervorgerufen wurden.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter
den Vertrag fallendes Unfallereignis die überwiegende Ursache ist.
- Gesundheitsschäden durch Strahlen.
- Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe
am Körper der versicherten Person.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen
oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und
-therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden
Unfall veranlasst waren.
- Infektionen. Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie
- durch Insektenstiche oder -bisse oder
- durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen
verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort
oder später in den Körper gelangten.
- Versicherungsschutz besteht jedoch für
Tollwut, Wundstarrkrampf und Wundinfektion sowie für
Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch
Unfallverletzungen, die nicht durch oben genannte Infektionen ausgeschlossen
sind, in den Körper gelangen.
- Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe
verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen
oder Eingriffe, durch einen unter diesen Vertrag fallenden
Unfall veranlasst waren.
- Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger
Stoffe durch den Schlund.
-
Versicherungsschutz besteht jedoch für Kinder, die zum
Zeitpunkt des Unfalles das 10. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben. Ausgeschlossen bleiben Vergiftungen
durch Nahrungsmittel.
- Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen,
auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
- Bauch- oder Unterleibsbrüche.
-
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch
eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von
außen kommende Einwirkung entstanden sind.
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