Auf Antrag konnten Zeiten einer nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege zwischen dem 01.01.1992 und dem 31.03.1995 als Berücksichtigungszeiten rentenrechtlich erfaßt werden. Diese Zeiten begründen allein zwar keinen Rentenanspruch, machen sich aber positiv bemerkbar, z.B. durch:
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