Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag
- Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Der erste oder einmalige Beitrag wird - wenn nichts anderes vereinbart
ist - sofort nach Abschluss des Vertrages fällig. Die Zahlung
gilt als rechtzeitig, wenn Sie unverzüglich nach Erhalt des
Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung (sowie nach
Ablauf der im Versicherungsschein genannten Widerspruchsfrist
von 14 Tagen) erfolgt. Ist Zahlung des Jahresbeitrages in Raten
vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten
Jahresbeitrages.
- Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt
der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.
- Rücktritt
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten,
solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Es gilt als Rücktritt, wenn
der Versicherer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb
von drei Monaten nach Vertragsschluss gerichtlich geltend macht.
In diesem Fall kann der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr
von bis zu 30 Prozent des Jahresbeitrags, höchstens 50
EUR verlangen.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
- Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,
am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig. Die
Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn Sie zu dem Versicherungsschein
oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
- Verzug
Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer
ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die
verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer wird ihn
schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens
zwei Wochen setzen. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz
des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
- Kein Versicherungsschutz
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist
noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis
zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung
nach Absatz 2 Satz 2 darauf hingewiesen wurde.
- Kündigung
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist
noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag
kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung
nach Absatz 2 Satz 2 darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer
danach innerhalb eines Monats den angemahnten Beitrag, besteht
der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen Zugang
der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch
kein Versicherungsschutz.
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