Stichentscheid
- Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
- weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung
der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in
einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht
oder
- weil in den Fällen des § 2 a) bis g) die Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,
ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der
Gründe schriftlich mitzuteilen.
- Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint
und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des
Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu
beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen,
diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben,
ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem
angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende
Aussichten auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist
für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der
wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.
- Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von
mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer
den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über
die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat,
damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann.
Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb
der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz.
Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer
ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene
Rechtsfolge hinzuweisen.
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