Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
- Versicherungsschutz besteht für den beruflichen Bereich des
Versicherungsnehmers als Inhaber des im Versicherungsschein
bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sowie für
den privaten Bereich und die Ausübung nichtselbstständiger
Tätigkeiten.
- Mitversichert sind
- der eheliche/eingetragene oder der im Versicherungsschein
genannte sonstige Lebenspartner des Versicherungsnehmers
i. S. d. § 3 Abs. 4 b) RVB 2000,
- die minderjährigen Kinder,
- die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen
Lebenspartnerschaft i. S. d. § 3 Abs. 4 b) RVB 2000 lebenden
volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine
auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein
leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Soweit sich nicht aus der
nachfolgenden Bestimmung etwas anderes ergibt, besteht jedoch
kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als
Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer
von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie
Anhängern (Fahrzeug);
- alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und
berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während
der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten
Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder zugelassenen
oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug
zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges
zu Lande sowie Anhängers,
- die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers
tätigen und dort wohnhaften Mitinhaber sowie
deren eheliche/eingetragene oder im Versicherungsschein genannte
sonstige Lebenspartner i. S. d. § 3 Abs. 4 b) RVB 2000,
- die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers
wohnhaften Altenteiler sowie deren eheliche/eingetragene
oder im Versicherungsschein genannten sonstige
Lebenspartner i. S. d. § 3 Abs 4 b) RVB 2000,
- die im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten
Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Betrieb.
- Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für land- oder forstwirtschaftlich
genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile
(§ 2 c),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und
Erbrecht (§ 2 k).
- Soweit es sich nicht um Personenkraft- oder Kombiwagen,
Krafträder oder land- oder forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge
handelt, besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und
Leasingnehmer von Fahrzeugen.
- Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die
vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges
nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder
nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht
Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von
dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum
Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder
des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis
hatten.
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