Kündigung nach Versicherungsfall
-
Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur
Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
vorzeitig kündigen.
- Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens
zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle,
sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer nach Anerkennung
der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren
Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.
- Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen
Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß
Absatz 1 oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Absatz 2
zugegangen sein.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort
nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer
kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem
späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden
Versicherungsjahres, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem
Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
- Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch
auf den Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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