Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine
- Versicherungsschutz besteht
- für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche
oder sonstige selbstständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers.
Mitversichert sind die vom Versicherungsnehmer beschäftigten
Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für
den Versicherungsnehmer;
- Für Vereine sowie deren gesetzliche Vertreter, Angestellte und
Mitglieder, soweit diese im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die
ihnen gemäß der Satzung obliegen.
- Der Versicherungsschutz umfasst:
- Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
- Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
- Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
- Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j).
- Leistungsart Vertragsrechtsschutz:
Aufgrund besonderer Vereinbarung im Versicherungsvertrag umfasst
der Versicherungsschutz die gerichtliche Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen. Versicherungsschutz
besteht dann abweichend von § 4 Absatz (1) auch
für Rechtsschutzfälle, die innerhalb eines Jahres nach Beendigung
des Versicherungsvertrages eintreten, wenn der Versicherungsvertrag
durch Berufsaufgabe oder Tod des Versicherungsnehmers
beendet wurde. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen.
- Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Verkäufer,
Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu
Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
- Aufgrund besonderer Vereinbarung im Versicherungsvertrag
wird der Versicherungsschutz gemäß Absatz (1) a) für Betriebe
des Kraftfahrzeug-Handels und des Kraftfahrzeug-Handwerks
sowie für Fahrschulen und Tankstellen um den
Verkehrs-Rechtsschutz gemäß § 21 Absätze (4), (7) und (8) für
alle auf den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen sowie in
seinem Eigentum stehenden Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger
und um den Fahrer-Rechtsschutz gemäß § 22 Absätze (2), (3)
und (5)
erweitert.
Ausgeschlossen ist im Rahmen des § 21 Absatz (4) der
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht gemäß § 2 d) für
Motorfahrzeuge, die nicht oder nur mit einem roten Kennzeichen
zugelassen sind sowie die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aus Versicherungsverträgen.
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