Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung ist der Betrag des Bruttojahreseinkommens, bis zu dem Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erhoben werden. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich vom Arbeitsministerium (in Abhängigkeit von der allgemeinen Lohnentwicklung) festgesetzt. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung beträgt 75% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Zunächst gab es noch unterschiedliche Bemessungsgrenzen für die neuen und die alten Bundesländer. Seit 2001 ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung einheitlich.


Beitragsbemessungsgrenzen
Jahr Renten- und Arbeits-
losenversicherung

    (West/Ost)
Kranken- und Pflege-
pflichtversicherung

(einheitlich)
Jahresarbeits-
entgeltgrenze

(monatlich)
2012 5.600 € / 4.800 € 3.825,00 € 4.237,50 €
2011 5.500 € / 4.800 € 3.712,50 € 4.125,00 €
2010 5.500 € / 4.650 € 3.750,- € 4.162,50 €
2009 5.400 € / 4.550 € 3.675,- € 4.050,00 €
2008 5.300 € / 4.500 € 3.600,- € 4.012,50 €
2007 5.250 € / 4.550 € 3.562,50 € 3.975,00 €
2006 5.250 € / 4.400 € 3.562,50 € 3.937,50 €
2005 5.200 € / 4.400 € 3.525,00 € 3.900,00 €
2004 5.150 € / 4.350 € 3.487,50 € 3.862,50 €
2003 5.100 € / 4.250 € 3.450,00 € 3.825,00 €



Entwicklung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze seit 1980 in vollen €:


Jahr Rentenversicherung Krankenversicherung  
1980 2.147 1.611  
1981 2.250 1.687  
1982 2.403 1.802  
1983 2.556 1.917  
1984 2.659 1.994  
1985 2.761 2.071  
1986 2.863 2.147  
1987 2.914 2.186  
1988 3.068 2.186  
1989 3.119 2.339  
1990 3.221 2.416  
1.1.1991 3.323 / 1.534 2.493 / 1.150 (West/Ost)
1.7.1991 3.323 / 1.738 2.493 / 1.304 (West/Ost)
1992 3.477 / 2.454 2.608 / 1.841 (West/Ost)
1993 3.681 / 2.710 2.761 / 2.032 (West/Ost)
1994 3.886 / 3.017 2.914 / 2.262 (West/Ost)
1995 3.988 / 3.323 2.991 / 2.493 (West/Ost)
1996 4.090 / 3.477 3.068 / 2.608 (West/Ost)
1997 4.193 / 3.630 3.144 / 2.723 (West/Ost)
1998 4.295 / 3.579 3.221 / 2.684 (West/Ost)
1999 4.346 / 3.681 3.259 / 2.761 (West/Ost)
2000 4.397 / 3.630 3.298 / 2.723 (West/Ost)
2001 4.448 / 3.732 3.336 (einheitlich)
2002 4.500 / 3.750 3.375 (einheitlich)

Bis 2002


Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung war bis 2002 (3.375 €) noch gleichzeitig Versicherungspflichtgrenze für die Krankenversicherung, d. h. Arbeiter und Arbeitnehmer, die ein Bruttojahreseinkommen unterhalb der gültigen Beitragsbemessungsgrenze erzielen, sind versicherungspflichtig. Verdienen sie darüber, sind sie versicherungsfrei. Diese Personen können weiterhin in der GKV verbleiben oder in die PKV wechseln.


Ab 2003


Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt seit dem 01.01.2003 EUR 3.450,-- und ist dabei nicht mehr mit der Versicherungspflichtgrenze identisch. Die Versicherungspflichtgrenze berechnet sich aber weiterhin aus 75% der jährlich neu festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und liegt bei EUR 3.825,-- (Festlegung erfolgt durch den Bundesminister für Soziales und Arbeit).


Arbeitnehmer, die die Versicherungspflichtgrenze mit ihrem regelmäßigen Jahresbruttoeinkommen überschreiten, scheiden aus der Versicherungspflicht aus. Will sich derjenige privat versichern, ist folgendes zu beachten:


a) Liegt kein Arbeitgeberwechsel vor, ist die private Versicherung zum 1.1. des Folgejahres möglich, sofern die Versicherungspflichtgrenze auch in diesem Folgejahr überschritten wird.
b) Liegt ein Wechsel des Arbeitgebers vor, so ist die private Vollversicherung auch unterjährig möglich.


Zum Arbeitsentgelt gehören alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie auf einem Rechtsanspruch beruhen oder ohne einen solchen gezahlt werden. Unter welcher Bezeichnung die Einnahmen laufen und in welcher Form sie geleistet werden, ist ebenfalls ohne Belang. Schließlich ist auch unbedeutend, ob die Einnahmen unmittelbar aus der Beschäftigung oder nur im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.


Das Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung ist grundsätzlich identisch mit dem Arbeitslohn im Lohnsteuerrecht. Deshalb werden Beiträge und Steuern weitgehend von den gleichen Einnahmen berechnet.


siehe

GKV
Höchstbeitrag in der GKV



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