Sturm, Hagel

1. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.


2. Ist die Windstärke für den Versicherungsort nicht feststellbar, so wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass

  • die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
  • der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein kann.

3. Versichert sind nur Schäden, die entstehen

  • durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf versicherte Sachen;
  • dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft;
  • als Folge eines Sturmschadens gemäß a) oder b) oder an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden.
4. Für Schäden durch Hagel gilt Nr. 3 sinngemäß.

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