1. Die vereinbarte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Wird der Versicherungswert nach Grundsätzen zur Ermittlung des Versicherungswertes 1914 ermittelt, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
2. In der Gleitenden Neuwertversicherung gilt die Versicherungssumme 1914 als richtig ermittelt, wenn
3. Wird die nach Nr. 2 ermittelte Versicherungssumme 1914 vereinbart, nimmt der Versicherer wegen Unterversicherung vor(Unterversicherungsverzicht).
4. Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Nr. 2 c) von den tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme 1914 zu niedrig bemessen, so gilt der Unterversicherungsverzicht gemäß Nr. 3 nicht, wenn die abweichenden Angaben auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruhen.
5. Der Unterversicherungsverzicht gemäß Nr. 3 gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Unberührt bleibt die Vorschrift über Umfang und Anpassung des Versicherungsschutzes.
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