Verletzung der Mitwirkungspflichten

Solange eine Mitwirkungspflicht nach den Bestimmunen zur Mitwirkungspflicht oder zur Nachprüfung von Ihnen, der versicherten Person oder dem Ansprucherhebenden vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt wird, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht bleiben die Ansprüche aus der Versicherung jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, ist der Versicherer ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet.



Zurück zur Lexikon Startseite