(1) Zum Nachweis des Versicherungsfalls sind uns unverzüglich auf Kosten des Ansprucherhebenden folgende Unterlagen einzureichen:
(2) Der Versicherer kann außerdem - dann allerdings auf seine Kosten - weitere ärztliche
Untersuchungen durch von ihm beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise -
auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen - verlangen, insbesondere
zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. Die versicherte Person hat Ärzte,
Krankenhäuser, sonstige Krankenanstalten, Pflegeheime, bei denen sie in Behandlung
oder Pflege war oder sein wird, sowie Pflegepersonen, andere Personenversicherer
und Behörden zu ermächtigen, ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
(3) Wird eine Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente wegen einer höheren Pflegestufe
verlangt, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
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