Mitteilungen zum Versicherungsverhältnis

(1) Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets schriftlich erfolgen. Für den Versicherer bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie ihm zugegangen sind. Vermittler sind zu ihrer Entgegennahme nicht bevollmächtigt.

(2 ) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie dem Versicherer unverzüglich mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen, da der Versicherer eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre ihm zuletzt bekannte Anschrift senden kann. In diesem Fall wird seine Erklärung zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie Ihnen ohne die Änderung der Anschrift bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wäre. Dies gilt auch, wenn Sie die Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben.

(3) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 2 entsprechend.



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