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![]() Württembergische ZG70 BZG20 |
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gut ( 1,9 ) lautet das Urteil der Finanztest 05 / 10.
Bis zu acht Zahnlücken können für die zukünftige Versorgung mit Zahnersatz mitversichert werden. In den ersten 4 Jahren errechnet sich der Erstattungsanspruch aus einem Höchstbetrag von 4.000,- €. |
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Zahnbehandlung |
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| Zahnreinigung: Leistet die Zahnzusatzversicherung für die moderne professionelle Zahnreinigung und für weitere vorbeugende Maßnahmen die dem Erhalt der natürlichen Zahnsubstanz dienen ? |
Ja, pro Kalenderjahr stehen 80,- € für folgende Maßnahmen zur Verfügung:
Der Erstattungssatz beträgt 100 % bis zu einem Rechnungsbetrag von 80,- €. |
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| Kunststofffüllungen statt Amalgam: Leistet die Zahnzusatzversicherung für Kunststofffüllungen ? |
Ja, für Kunststofffüllungen an bleibenden Zähnen werden 100 % des Rechnungsbetrages erstattet. Der Tarif BZG 20 erstattet dabei bedingungsgemäß 20 %. Der Tarif ZG 70 erstattet derzeit weitere 70 %, wobei dessen Tarifbedingungen diese Leistung nicht zwingend vorschreiben. Die gesetzliche Krankenkasse erstattet die sonst für eine Amalgamfüllung erstattungsfähigen 30,- bis 40,- €. Zusammengenommen können so bis zu 100 % des Rechnungsbetrages erreicht werden. Die Anzahl der erstattungsfähigen Kunststofffüllungen ist nicht begrenzt. Die Füllungen sind nach den Gebührenordnungsziffern 2060, 2080, 2100, 2120 der Gebührenordnung für Zahnärzte ( GOZ ) abzurechnen und werden bis zum Regel-Höchstsatz erstattet. |
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| Wichtige Ergänzungen: Leistet die Zahnzusatzversicherung für weitere Behandlungen, bei denen Ihre gesetzliche Krankenkasse bereits Leistungen gestrichen hat oder nur noch unter ganz bestimmten Voraussetzungen eine Leistung vorsieht ? |
Nein, aus der Zahnzusatzversicherung Württembergische ZG 70 + BZG 20 erhalten Sie keine Leistungen für zahnärztliche Maßnahmen wie Wurzel- oder Parodontosebehandlungen. Auch Aufbissschienen sind nicht erstattungsfähig. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zahnersatz |
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| Zahnersatzleistungen: Die im Tarif festgelegten Zahnersatzleistungen gelten generell für: |
die medizinisch notwendige Neuanfertigung und für Reparaturen, bzw. die Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz. Vorhandener und zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns noch intakter Zahnersatz ist für später notwendig werdende Reparaturen, Austausch-, Ersatz- und Erneuerungsmaßnahmen im Rahmen der Tarifleistungen mitversichert. Die Mitversicherung gilt nur für bereits vorhandenen
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| Zahnersatz: für aktuelle Zahnlücken. Können heute schon bzw. noch vorhandene Zahnlücken für die zukünftige Versorgung mit Zahnersatz mitversichert werden ? |
Ja, bis zu acht fehlende, nicht ersetzte Zähne, also tatsächlich vorhandene Zahnlücken, bzw. bis zu einundzwanzig bereits durch herausnehmbare Prothesen oder mit anderweitigem Zahnersatz versorgte Zähne können für die zukünftig med. notwendig werdende Versorgung mit Zahnersatz mitversichert werden. Sie haben bisher angegeben, dass bei der zu versichernden Person keine Zahnlücken, bzw. freie Positionen in den Zahnreihen vorhanden sind. Sie haben bisher angegeben, dass bei der zu versichernden Person eine Zahnlücke bzw. freie Position in den Zahnreihen vorhanden ist. Der zukünftig med. notwendig werdende Zahnersatz für die Versorgung dieser einen Zahnlücke / Freiposition ist automatisch mitversichert, ohne dass ein Beitragszuschlag erhoben oder eine begrenzende Erstattungsstaffel eingeführt wird. Sie haben bisher angegeben, dass bei der zu versichernden Person zwei Zahnlücken, bzw. zwei freie Positionen in den Zahnreihen vorhanden sind. Der zukünftig med. notwendig werdende Zahnersatz für die Versorgung dieser zwei Zahnlücken / Freipositionen ist automatisch mitversichert, ohne dass ein Beitragszuschlag erhoben oder eine begrenzende Erstattungsstaffel eingeführt wird. Sie haben bisher angegeben, dass bei der zu versichernden Person drei Zahnlücken bzw. drei freie Positionen in den Zahnreihen vorhanden sind. Der zukünftig med. notwendig werdende Zahnersatz für die Versorgung dieser drei Zahnlücken / Freipositionen kann unkompliziert mitversichert werden, wenn Sie einer individuellen Erstattungsstaffel zustimmen. Sie haben bisher angegeben, dass bei der zu versichernden Person mehrere Zahnlücken bzw. freie Positionen in den Zahnreihen vorhanden sind. Der zukünftig med. notwendig werdende Zahnersatz für die Versorgung dieser Zahnlücken / Freipositionen kann unkompliziert mitversichert werden, wenn Sie einer individuellen Erstattungsstaffel zustimmen. Ihre bisherigen Angaben zu fehlenden, nicht ersetzten und / oder anderweitig mit Zahnersatz versorgten Zähnen übersteigen die bei der Württembergischen zulässigen Grenzen. Eine Versicherung im Tarif Württembergische ZG 70 + BZG 20 ist daher nicht möglich. Ein Antrag würde sofort von der Württembergischen abgelehnt. Sie haben bisher angegeben, dass bei der zu versichernden Person keine Zähne durch herausnehmbare Prothesen ersetzt sind. Sie haben bisher angegeben, dass bei der zu versichernden Person Zahnlücken / freie Positionen bzw. anderweitig mit Zahnersatz versorgte Zähne vorhanden sind. Der zukünftig med. notwendig werdende Zahnersatz für die Versorgung dieser Zahnlücken / Freipositionen bzw. der bereits mit Zahnersatz versorgten Zähne kann unkompliziert mitversichert werden, wenn Sie einer individuellen Erstattungsstaffel zustimmen. Die Mitversicherung war Ihnen wichtig, der Tarif Württembergische ZG 70 + BZG 20 leistet für fehlende, nicht ersetzte Zähne und den bereits vorhandenen Zahnersatz. |
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| Preis- und Leistungsverzeichnis: Orientiert sich der Versicherer bei der Erstattung der Rechnungen an dem tatsächlichen Rechnungsbetrag oder gilt ein Preis- und Leistungsverzeichnis ? |
Nein, es gibt kein bindendes Preis- und Leistungsverzeichnis! Die Württembergische berechnet die tariflich vereinbarten Erstattungen auf der Basis des Rechnungsbetrages. Was ist ein Preis- und Leistungsverzeichnis ? |
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| Bonusheft: Welchen Einfluss hat Ihr Bonusheft auf die Erstattungsleistung der privaten Zusatzversicherung ? |
Ihr Bonusheft hat bei der Versorgung mit Zahnersatz Einfluss auf die Höhe der Gesamterstattung. Aus dem Tarif ZG 70 werden 70 % des Rechnungsbetrages, zusammen mit dem Festkostenzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch max. 80 % der erstattungsfähigen Aufwendungen erstattet. Aus dem Tarif BZG 20 werden noch einmal 20 % erstattet. Zusammen genommen können Sie so 100 % des Rechnungsbetrages erreichen. ( Keramikkrone Württembergische ) Über die Gewährung des Kassenbonus entscheidet der im Bonusheft dokumentierte Zeitraum ( bis 5 Jahre, 5 bis 10 Jahre, 10 Jahre und mehr ), der zu dem Zeitpunkt in der Zukunft nachgewiesen werden kann, an dem Ihr Zahnarzt den Heil- und Kostenplan erstellen wird. |
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| Standard Grundversorgung: Welche Erstattung erfolgt, wenn Sie ausschließlich die von den gesetzlichen Krankenkassen vorgesehenen Behandlungs- und Zahnersatzmaßnahmen in Anspruch nehmen ? |
100 % vom Rechnungsbetrag erhalten Sie für die Zahnbehandlungs- und Zahnersatzmaßnahmen, die rein als kassenzahnärztliche Regelversorgung abgerechnet werden. Erstattungsbeispiel Die gesetzl. Krankenkasse zahlt den Festkostenzuschuss. Die Württembergische ZG 70 + BZG 20 Zahnzusatzversicherung füllt bis auf 100 % des Rechnungsbetrages auf. |
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| Höherwertige Versorgung: Welche Erstattung erfolgt, wenn Sie eine höherwertige oder optimale Versorgung in Anspruch nehmen ? |
90 - 100 % vom Rechnungsbetrag erhalten Sie als Erstattung für eine höherwertige bzw. optimale Versorgung. Erstattungsbeispiel Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den jeweiligen Festkostenzuschuss. Die Württembergische ZG 70 + BZG 20 Zahnzusatzversicherung füllt unter Anrechnung eventueller gesetzlicher Bonusleistungen bis auf 90 - 100 % des Rechnungsbetrages auf. |
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| Wird die Verblendungen von Kronen und Brücken bezahlt ? | Ja, Verblendungen von Kronen und Brücken sind auch im Seitenzahnbereich erstattungsfähig. Dies gilt sowohl im Unterkiefer als auch im Oberkiefer, sowohl nach rechts als auch nach links, bis einschließlich des jeweils sechsten Zahns. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Leistungsumfang für Verblendungen: | Die zahnärztlichen Leistungen sind nach Gebührenordnung für Zahnärzte ( GOZ ) abzurechnen und werden bis zum Höchstsatz erstattet. Die Behandlung ist von Zahnärzten mit Kassenzulassung durchzuführen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Inlays: Welche Erstattung erfolgt für hochwertige Inlays ? |
90 - 100 % vom Rechnungsbetrag erhalten Sie als Erstattung für hochwertige Inlays. Erstattungsbeispiel Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den Festkostenzuschuss wie er z.B. für eine Amalgamfüllung angefallen wäre. Die Württembergische ZG 70 + BZG 20 Zahnzusatzversicherung füllt unter Anrechnung eventueller gesetzlicher Bonusleistungen bis auf 90 - 100 % des Rechnungsbetrages auf. |
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| Leistungsumfang für Inlays: | Keine Begrenzung. Im Tarif Württembergische ZG 70 + BZG 20 gibt es keine Obergrenze für die Anzahl der Inlays pro Kiefer und auch keine Vorschriften über die zu verwendenden Materialien wie z.B. Kunststoff, Keramik, Gold. Die zahnärztlichen Leistungen sind nach der Gebührenordnung für Zahnärzte ( GOZ ) abzurechnen und werden bis zum Höchstsatz erstattet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Implantate: Welche Erstattung erfolgt für Implantate ? |
90 - 100 % vom Rechnungsbetrag erhalten Sie als Erstattung für hochwertige Implantate. Erstattungsbeispiel Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den Festkostenzuschuss. Die Württembergische ZG 70 + BZG 20 Zahnzusatzversicherung füllt unter Anrechnung eventueller gesetzlicher Bonusleistungen bis auf 90 - 100 % des Rechnungsbetrages auf. |
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| Werden med. notwendige, den Kieferknochen aufbauende Behandlungen bezahlt ? | Ja, die Kosten für augmentative Behandlungen ( Knochenaufbau mit künstlichem oder natürlichem Knochenmaterial ) sind erstattungsfähig, wenn Sie als Vorbehandlung zu einer nachfolgenden Implantationsmaßnahme gehören. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Werden funktionsanalytische Maßnahmen bezahlt ? | Ja, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Behandlungen sind erstattungsfähig, wenn sie in direktem Zusammenhang mit umfangreicheren Zahnersatzmaßnahmen stehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Leistungsumfang für Implantate: | Keine Begrenzung. Im Tarif Württembergische ZG 70 + BZG 20 gibt es weder für die Anzahl der Implantate pro Kiefer noch für die Materialkosten des einzelnen Implantates eine festgesetzte Obergrenze. Die zahnärztlichen Leistungen sind nach der Gebührenordnung für Zahnärzte ( GOZ ) abzurechnen und werden bis zum Höchstsatz erstattet. |
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Kieferorthopädie |
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| Welche Erstattung erfolgt bei Erwachsenen und bei Kindern und Jugendlichen, wenn für deren kieferorthopädische Behandlungen kein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse besteht ? | Der Tarif Württembergische ZG 70 + BZG 20 leistet nicht für kieferorthopädische Maßnahmen oder Zahnspangen bei Kindern und Jugendlichen oder Erwachsenen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Welche Erstattung erfolgt bei Kindern und Jugendlichen für Restkosten aus der Mehrkostenvereinbarung, die anfallen können, obwohl ein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse besteht ? | Der Tarif Württembergische ZG 70 + BZG 20 leistet nicht für die Kosten, die entstehen, wenn im Zuge kieferorthopädischer Behandlungen auch Leistungen aus der Mehrkostenvereinbarung in Anspruch genommen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Leistungsfähigkeit |
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| Begrenzungen in den Anfangsjahren: Wird die Leistung der Zahnzusatzversicherung in den ersten Jahren nach Versicherungsbeginn begrenzt ? |
Ja, Sie haben bisher angegeben, dass bei der zu versichernden Person keine Zahnlücke bzw. freie Position in den Zahnreihen vorhanden ist. In den ersten 48 Monaten errechnet sich der Erstattungsanspruch aus einem Höchstbetrag von:
Ja, Sie haben bisher angegeben, dass bei der zu versichernden Person Zahnlücken / freie Positionen bzw. anderweitig mit Zahnersatz versorgte Zähne vorhanden sind. In den ersten 48 Monaten errechnet sich der Erstattungsanspruch aus einem Höchstbetrag von:
Ja, Sie haben bisher angegeben, dass bei der zu versichernden Person mehrere Zahnlücken bzw. freie Positionen in den Zahnreihen vorhanden sind. In den ersten 72 Monaten errechnet sich der Erstattungsanspruch aus einem Höchstbetrag von:
Ja, Sie haben bisher angegeben, dass bei der zu versichernden Person mehrere Zahnlücken / freie Positionen bzw. anderweitig mit Zahnersatz versorgte Zähne vorhanden sind. In den ersten 72 Monaten errechnet sich der Erstattungsanspruch aus einem Höchstbetrag von:
Ja, Sie haben bisher angegeben, dass bei der zu versichernden Person mehrere Zahnlücken / freie Positionen bzw. anderweitig mit Zahnersatz versorgte Zähne vorhanden sind. In den ersten 96 Monaten errechnet sich der Erstattungsanspruch aus einem Höchstbetrag von:
Die Begrenzungen entfallen bei dem Behandlungsbedarf, der nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurück zu führen ist. Ab dem 5. Versicherungsjahr stehen die Leistungen ohne Begrenzung zur Verfügung. (s.a. Zahnstaffel) |
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| Heil- und Kostenplan (HKP): Muss dem Versicherer vor Beginn der Behandlung ein HKP zur Prüfung vorgelegt werden ? |
Ja, für den Tarif ZG 70 + BZG 20 ist der Württembergischen immer dann ein Heil- und Kostenplan rechtzeitig vor Behandlungsbeginn vorzulegen, wenn die voraussichtlichen Aufwendungen 1.500 € überschreiten werden! Dies stellt für Sie aber keinen Mehraufwand dar, da Ihr Zahnarzt bei Zahnersatzmaßnahmen ohnehin einen HKP für Ihre gesetzliche Krankenkasse erstellen muss. Eine Kopie dieses HKP reichen Sie bei der Württembergischen ein. Bei Nichtvorlage eines HKP vor Behandlungsbeginn halbiert sich der Erstattungssatz. |
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| Wartezeit: Besteht unmittelbar nach Versicherungsbeginn eine Wartezeit für Zahnbehandlungen ? |
Ja, nach Versicherungsbeginn besteht eine Wartezeit von 3 Monaten. Im Anschluss können Sie Leistungen für Kunststofffüllungen, für Zahnreinigung und Zahnprophylaxe sowie für Zahnbehandlung, dazu zählen Parodontose- und Wurzelkanalbehandlungen in Anspruch nehmen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Besteht unmittelbar nach Versicherungsbeginn eine Wartezeit für Zahnersatzmaßnahmen ? | Ja, nach Versicherungsbeginn besteht eine Wartezeit von 8 Monaten. Im Anschluss können Sie Leistungen für Zahnersatzmaßnahmen wie z. B. Inlays, Kronen, Brücken, Implantate oder Prothesen in Anspruch nehmen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Besteht eine Mindestversicherungsdauer ? | Ja, die Mindestversicherungsdauer beträgt 2 Versicherungsjahre. Nach Ablauf der Mindestversicherungsdauer können Sie den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. |
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| Verzichtet der Versicherer auf sein ordentliches Kündigungsrecht innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre ? | Ja, in § 12 Teil II der Versicherungsbedingungen verzichtet die Württembergische auf die Anwendung des ordentlichen Kündigungsrechtes. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Arzt ohne Kassenzulassung: | Wird eine Behandlung von Ärzten ohne Kassenzulassung durchgeführt, haben Sie für die Tarife ZG 70 und BZG 20 dieselben Leistungsansprüche. Die Gesamterstattung beträgt dann aber maximal 80 %, da der Festkostenzuschuss der gesetzlichen Krankenkassen fehlt. Im Jahr 2010 verfügten aber 54.300 von 54.930 oder 98,85 % der niedergelassenen Zahnärzte über eine Kassenzulassung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Kalkulation: Wie ist die Zahnzusatzversicherung kalkuliert ? |
Der Tarif ZG 70 ist mit Alterungsrückstellungen kalkuliert, sodass für Erwachsene keine automatischen jährlichen oder nach Beitragsgruppen gestaffelten Beitragserhöhungen vorgesehen sind. Der Tarif BZG 20 ist ohne Alterungsrückstellungen kalkuliert, sieht aber ebenfalls keine automatischen Beitragserhöhungen vor. In der Beitragstabelle wird für alle Alterstufen ein identischer Beitrag ausgewiesen. Beitragsanpassungen aufgrund veränderter Rahmenbedingungen sind dennoch möglich. |
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| Kassenunabhängige Erstattung: Gelten die heute genannten Leistungen auch dann noch, wenn die gesetzliche Krankenkasse die Zuschüsse im Zahnbereich zukünftig weiter streichen sollte ? |
Ja, Leistungen im Tarif Württembergische ZG 70 + BZG 20 stehen auch nach einer Gesundheitsreform noch in derselben Höhe zur Verfügung. Die Erstattung erfolgt dann unabhängig von den gesetzlichen Krankenkassen, der Tarif ist daher reform- und zukunftstauglich. Heute: Die gesetzlichen Krankenkassen leisten einen Festkostenzuschuss für jeden zu Zahnersatz führenden zahnmedizinischen Befund. Der entsprechende und heute noch ausgezahlte Festkostenzuschuss ist in jedem Fall in Anspruch zu nehmen, sonst kann die Gesamterstattung von 100 % nicht erreicht werden. |
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Besonderheiten |
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| Gibt es Abweichungen und Besonderheiten durch die sich ein Versicherer deutlich von anderen Zahnzusatzversicherungen unterscheidet ? | Ja, unter den Versicherungsschutz fallen auch Leistungen für Sehhilfen. Innerhalb von 2 Versicherungsjahren werden 100 %, maximal 125,- € für Sehhilfen ( Brillengläser, Brillenfassungen und Haftschalen ) geleistet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
