Statt der allgemeinen Pflegeklasse (Mehrbettzimmer) wünschen Sie die
Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.
Neben den Pflegesätzen dürfen andere als die Allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden. Auch muss die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart sein. Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; dabei ist der Patient vorher über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im einzelnen zu unterrichten. Die Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen.

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