Wahlarzt

Statt des Stationsarztes wünschen Sie die Behandlung durch

  • einen Belegarzt
  • den Chefarzt

Die Vereinbarung erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind; sie gilt auch für die von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Diese Voraussetzungen gelten auch für diagnostische und therapeutische Leistungen; sie müssen zudem von einem Arzt erbracht werden. Darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen.


Chefärztliche Leistungen und andere Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; dabei ist der Patient vorher über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im einzelnen zu unterrichten. Die Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen.


In welchem Umfang werden Arzthonorare bei stationärer Behandlung erstattet?


In der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Arzthonorare in den allgemeinen Krankenhausleistungen bereits enthalten.


Bei Privat Zusatzversicherten berechnen die Heilbehandler ihr Honorar für die von Ihnen erbrachten Wahlleistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).


Im Rahmen der gültigen GOÄ bedeutet:

  • bis zum 1,8 fachen Satz für technische Leistungen
  • bis zum 2,3 fachen Satz für persönliche ärztliche Leistungen bei einer ausreichend medizinischen Begründung, können sich die Sätze auf das 3,5 fache erhöhen. (Höchstsatz)

Tarifbedingungen können ebenfalls vorsehen, dass Leistungen bei entsprechender Begründung über diese Höchstsätze der GOÄ hinaus erstattet werden.


Die einzige Medizinergruppe, die mit entsprechender Begründung auch über den Höchstsatz hinaus abrechnen darf, ist die Gruppe der Chefärzte. Wenn Sie also die stationären Wahlleistungen vollkommen mit einschließen wollen, macht es Sinn darauf zu achten, dass der von Ihnen gewählte Tarif ggf. auch über die Höchstsätze der GOÄ hinaus erstatten würde.

Ihre Ansprechpartner

  •  Das ACIO-Team steht Ihnen Rede und Antwort. Fragen Sie uns, wir helfen gerne.


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