Diese "Klauseln" stellen die individuellste Leistungsvereinbarung zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Versicherten dar.
Leistungsausschluss:
Aufgrund von Vorerkrankungen können Leistungsinhalte die regulär in dem beantragten Tarif versichert gewesen wären für diese eine betreffende Person aus dem Leistungsumfang herausgenommen werden.
Versicherungsmedizinischer Risikozuschlag:
Die Leistungserbringung für bestehende Leiden kann gegen einen Beitragszuschlag mitversichert werden.
Billigungsklausel:
Der in der Police dokumentierte Leistungsumfang weicht von dem im Antrag beantragten Leistungsumfang ab.
Bsp.:
Ein Versicherungsnehmer möchte einen Tarif mit Zahnleistungen versichern. Es gelten ohnehin Rechnungshöchstbeträge in den ersten 4 Jahren. Aufgrund von mehreren fehlenden Zähnen werden die Rechnungshöchstbeträge für diesen Versicherungsnehmer noch einmal halbiert. Der Vorgang wurde mit dem Versicherungsnehmer besprochen und er hat der Halbierung der Rechnungshöchstbeträge telefonisch zugestimmt.
Die policierte Abweichung gilt als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht widerspricht.
Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer bei der Zusendung des Versicherungsscheines auf die Abweichung, die Widerspruchsmöglichkeit und die Widerspruchsfrist hinweisen, fehlen diese Hinweise, ist der ursprüngliche Inhalt des Versicherungsantrags als verbindlich anzusehen.
Ablehnung
Eine Ablehnung des beantragten Versicherungsschutzes erfolgt immer dann, wenn das zu versichernde Risiko so weit von der als versicherbar kalkulierten Risikostruktur abweicht, dass es auch durch Anwendung eines Leistungsausschlusses oder eines versicherungsmedizinischen Risikozuschlags nicht versichert werden kann.

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