Pflegekostenversicherung

Die Pflegekostenversicherung zahlt keinen festen Tagessatz, sondern beteiligt sich mit einem bestimmten Prozentsatz an den nach der Vorleistung der Pflegepflichtversicherung verbleibenden Restkosten.


So trägt ein Tarif beispielsweise 80 % der Restkosten für:


  • häusliche Pflege durch Fachpersonal
  • teilstationäre Pflege in einer Pflege-Tagesstätte inkl. Fahrtkosten
  • stationäre Pflege inkl. Erstattung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung

wobei Ihr 20%iger Eigenanteil auf jährlich insgesamt max. 10.000,- € begrenzt ist.


Der Vorteil der prozentualen Beteiligung liegt darin, dass der Tarif unabhängig von der zukünftigen Entwicklung der Pflegekosten den zuvor vereinbarten Prozentsatz übernimmt, auch dann, wenn die Aufwendungen innerhalb der nächsten Jahre und Jahrzehnte durch Inflation und Kostensteigerungen erheblich anwachsen.


Auszug aus den Bedingungen


§ 6 Versicherte Aufwendungen


Nr. Versicherte Aufwendungen Verbleibende Aufwendungen nach Vorleis-tung der Pflege-Pflicht-versicherung
1. Medizinisch notwendige häusliche Pflege
Der versicherten Person steht die Wahl frei unter den staatlich anerkannten ambulanten Pflegeeinrichtungen und den staatlich anerkannten Pflegefachkräften, die zu der versicherten Person oder dem Versicherungsnehmer in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen.


Ersetzt werden die Aufwendungen für die Pflege.


Der von den verbleibenden Aufwendungen nach Vorleistung der Pflege-Pflichtversicherung danach nicht zu erstattende Anteil von 20 % ist für alle versicherten Aufwendungen nach Ziffern 1,2 und 4 auf jährlich insgesamt Euro 10.000,- begrenzt. Maßgebend ist das Kalenderjahr, in dem die versicherten Aufwendungen entstanden sind.

80%
2. Medizinisch notwendige teilstationäre Pflege
Der versicherten Person steht die Wahl frei unter den staatlich anerkannten Pflegeeinrichtungen, in denen Pflegebedürftige auch nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.


Ersetzt werden die Aufwendungen für Pflege sowie Fahrtkosten zu und von der Pflegeeinrichtung.


Für Tage, für die Aufwendungen für teilstationäre Pflege ersetzt werden, werden keine Aufwendungen für häusliche Pflege ersetzt.


Der von den verbleibenden Aufwendungen nach Vorleistung der Pflege-Pflichtversicherung danach nicht zu erstattende Anteil von 20 % ist für alle versicherten Aufwendungen nach Ziffern 1,2 und 4 auf jährlich insgesamt Euro 10.000,- begrenzt. Maßgebend ist das Kalenderjahr, in dem die versicherten Aufwendungen entstanden sind.

80 %
3. Pflegespezifische technische Hilfsmittel bei medizinisch notwendiger häuslicher oder teilstationärer Pflege


Als pflegespezifische technische Mittel gelten:


Tragegeräte, Hebegeräte, Liftgeräte, Krankenfahrstühle, Sonderausstattungen für Betten und im Sanitärbereich der Wohnung des Versicherten.


Ersetzt werden die Aufwendungen für die Anschaffung, die Wiederbeschaffung und die Reparatur von im häuslichen Bereich notwendigen pflegespezifischen technischen Hilfsmitteln innerhalb eines Kalenderjahres bis zu insgesamt


Ist ein pflegespezifisches technisches Hilfsmittel nur vorübergehend notwendig, werden die dafür entstehenden Mietkosten bis zu der Höhe des Betrages ersetzt, der für eine Anschaffung notwendig gewesen wäre.

80 %


5.112,92 Euro

4. Medizinisch notwendige stationäre Pflege


Der versicherten Person steht die Wahl frei unter den staatlich anerkannten Pflegeeinrichtungen, in denen Pflegebedürftige ganztägig (vollstationär) untergebracht und verpflegt werden können.


Ersetzt werden die Aufwendungen für Pflege, Unterkunft und Verpflegung sowie Fahrtkosten zu und von der Pflegeeinrichtung mit einem Spezial-Krankenfahrzeug.


Der von den verbleibenden Aufwendungen nach Vorleistung der Pflege-Pflichtversicherung danach nicht zu erstattende Anteil von 20 % ist für alle Versicherten Aufwendungen nach Ziffern 1,2 und 4 auf jährlich insgesamt Euro 10.000,- begrenzt. Maßgebend ist das Kalenderjahr, in dem die versicherten Aufwendungen entstanden sind.

80 %

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