Außerordentliche Kündigung durch den Versicherungsnehmer


Bei Beitragsanpassungen hat der Versicherungsnehmer innerhalb von 1 Monat nach Zugang der Änderungsmitteilung die Möglichkeit, einen bestehenden Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung zu kündigen.


Beim Wechsel in eine private Krankenvollversicherung besteht ein Sonderkündigungsrecht für die bestehende Zusatzkrankenversicherung, da die eigentliche Grundlage für die Zusatzversicherung nämlich die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung weggefallen ist.


Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer

  • bei Nichtzahlung der Beiträge (Folgeprämie § 39 VVG)
  • bei schuldhafter Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles

Rücktritt und Anfechtungdurch den Versicherer

  • Bei Nichtzahlung des Erstbeitrages (§ 38 VVG)
  • Bei schuldhafter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
  • Bei arglistiger Täuschung im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Weitere Beendigungsgründe


Bei Wegzug des Versicherungsnehmers aus dem Tätigkeitsgebiet des Versicherers endet das Vertragsverhältnis automatisch, sofern nicht vorab zwischen beiden Parteien eine abweichende Regelung getroffen wurde.


Bei Tod des Versicherungsnehmers endet das Versicherungsverhältnis. Weitere versicherte Personen müssen innerhalb von 2 Monaten einen neuen Versicherungsnehmer benennen und können dann den Vertrag zu den bestehenden Konditionen fortsetzen.


Bei Eintritt von Berufsunfähigkeit endet eine als Zusatzversicherung abgeschlossene Krankentagegeldversicherung (§ 15 MB / KT), spätestens jedoch drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit.


Bei Bezug von Altersrente bzw. nach Vollendung des 65. Lj. endet eine abgeschlossene Krankentagegeldversicherung automatisch (§ 15 MB / KT).

Ihre Ansprechpartner

  •  Das ACIO-Team steht Ihnen Rede und Antwort. Fragen Sie uns, wir helfen gerne.


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