Das Ende des Versicherungsverhältnisses

Hat der Versicherer Ihren Antrag angenommen, beginnt ein dem Grunde nach unbefristetes Vertragsverhältnis. Der Versicherer kann Ihnen den Beitrag nicht nachkalkulieren, nur weil sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtert hat und Sie dadurch evtl. ein schlechteres versicherungstechnisches Risiko darstellen.


Im Gegensatz zur substitutiven Krankenvollversicherung verzichten die Versicherer bei den Krankenzusatzversicherungstarifen innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre nicht alle auf das ihnen in § 14 MB / KK , MB / KT eingeräumte ordentliche Kündigungsrecht.


Es bestehen folgende Möglichkeiten, einen Vertrag zu beenden.


Ordentliche Kündigung durch den Versicherungsnehmer


Der Versicherungsnehmer kann den bestehenden Vertrag unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres (bei einigen Versicherern abweichend zum Ablauf des Versicherungsjahres) kündigen, sofern eine gegebenenfalls vertraglich vereinbarte Mindestversicherungsdauer (max. 3 Jahre) abgelaufen ist.


Ordentliche Kündigung durch den Versicherer


Der Versicherer kann den bestehenden Vertrag unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen, sofern die Tarifbedingungen keine abweichende Regelung vorsehen. (Bei Abschluss einer stationären Zusatzversicherung verzichten viele Versicherer ähnlich wie in der Krankenvollversicherung auf ihr ordentliches Kündigungsrecht).


Der Verzicht auf das Kündigungsrecht erstreckt sich in diesen Fällen oft auch auf parallel abgeschlossene Tarife (Modulsystem). Werden Ergänzungstarife ohne stationären Leistungsbaustein, oder Modultarife mit lediglich Zahn-, Krankenhaustagegeld-, oder Krankentagegeldleistungen abgeschlossen, behalten die Versicherer sich die Ausübung des ordentlichen Kündigungsrechtes vor.


Daher ist bei der Auswahl der Zusatzkrankenversicherung auch darauf zu achten, ob der Versicherer auf sein ordentliches Kündigungsrecht verzichtet oder nicht.


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