CSS Krankenhauszusatzversicherung Tarif CSS Clinic II

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CSS Clinic II
 


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Leistungen Tarif CSS Clinic II im Detail

Beschreibung Tarif-Info CSS Clinic II
  Der Tarif CCS Clinic II stammt von einem in Deutschland zugelassenen schweizer Versicherer und bietet hochinteressante Leistungen im Bereich der stationären Zusatzversicherung. Auch in diesem Segment hat die CSS wieder Maßstäbe gesetzt. Es werden gerade dort Leistungen zugesagt, wo klasische deutsche Zusatzversicherer zögerlich auftreten, zudem bietet auch der Tarif Clinic II den interessanten CSS Schadenfreiheitsrabatt mit an. Der Tarif ist ohne Alterungsrückstellungen kalkuliert, wodruch der Beitrag jeweils zum 01.01. eines Folgejahres in die nächsthöhere, dem dann gültigen Alter entsprechende Beitragsgruppe eingestuft wird.
Unterkunftskosten Welche Unterkunftsleistungen werden erstattet?
100 % für die gesondert berechnete Unterkunft und Verpflegung im Zweibettzimmer.
Arztkosten Chefarzt
Welche Erstattung erfolgt für die von Chefärzten durchgeführten Behandlungen?

100 % für die gesondert berechnete chefärztliche Leistung.
  Leistungsumfang GOÄ
Keine Höchstsatz Begrenzung
Der Einsatz der Aufwendungen für die gesondert vereinbarte privatärztlche Behandlung ist nicht auf die Höchstsätze ( 3,5 ´fach ) der GOÄ begrenzt.
  Belegarzt
Welche Erstattung erfolgt für die von Belegärzten durchgeführten Behandlungen?

100 % für die gesondert berechnete ärztliche Leistung.
  Leistungsumfang GOÄ
Keine Höchstsatz Begrenzung
Der Einsatz der Aufwendungen für die gesondert vereinbarte privatärztlche Behandlung ist nicht auf die Höchstsätze ( 3,5 ´fach ) der GOÄ begrenzt.
  Ambulante OP
100 % für die nach Vorleistung der GKV verbleibenden Aufwendungen.
  Leistungsumfang
Keine Höchstsatz Begrenzung
Der Einsatz der Aufwendungen für die gesondert vereinbarte privatärztlche Behandlung ist nicht auf die Höchstsätze ( 3,5 ´fach ) der GOÄ begrenzt.

Zusätzlich erstattet der Versicherer für Fahrtkosten und übernachtung bei einer ambulanten OP eine Kostenpauschale von 200,- €.
  Vor- und Nachstationäre Behandlung
Ja, die Aufwendungen sind auch bei vor- und nachstationären Behandlungen gemäß § 115 a SGB V erstattungsfähig. Dadurch ist z.B. sichergestellt, dass auch eine von dem Operateur durchgeführt Vor- oder Nachuntersuchung abgerechnet werden kann.
  Ambulante Aufnahme und Abschlussuntersuchung
Ja, ersetzt werden 100 % der Aufwendungen für die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer leistungspflichtigen vollstationären Heilbehandlung durchgeführte ambulante Aufnahme- und Abschlussuntersuchung im Krankenhaus.
  Leistungsumfang
Keine Höchstsatz Begrenzung
Der Einsatz der Aufwendungen für die gesondert vereinbarte privatärztlche Behandlung ist nicht auf die Höchstsätze ( 3,5 ´fach ) der GOÄ begrenzt.
  Erstattet der Tarif die bei freier Krankenhauswahl anfallenden Mehrkosten?
Die CSS erstattet im Rahmen der AVB 100 % der Mehrkosten, für eine stationäre Behandlung in der allgemeinen Pflegeklasse, die dem Versicherten von seiner gesetzlichen Krankenkasse auferlegt werden, weil er ein anderes als das in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus wählt.
  Leistet der Tarif auch bei Akut-Behandlungen in sogenannten gemischten Heilanstalten ohne vorherige schriftliche Zusage?
Ja, die CSS leistet, denn der Versicherer beruft sich in Abweichung zu § 4.5 der AVB nicht auf die fehlende schriftliche Zusage, wenn nachgewiesen wird, das es sich nicht um eine Kur- oder Sanatoriumsbehandlung gehandelt hat.
  Stationäre Transporte
Ja, für Transporte zum und vom Krankenhaus werden 100 % der nach GKV Vorleistung verbleibenden Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von 250 € je Krankenhausaufenthalt erstattet.
Leistungsfähigkeit Ist eine Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zwingend erforderlich (DRG-Fallpauschale)?
Nein, der Tarif erbringt die Tarifleistungen auch dann, wenn keine Vorleistung der GKV gemäß DRG Fallpauschale erfolgt, allerdings werden zustehende GKV Leistungen von der Tarifleistung in Abzug gebracht.
  Wichtige Obliegenheit
Kein Verzicht auf die Anzeige einer Krankenhausbehandlung binnen 10 Tagen.

§ 9 AVB Teil I Abs. 1 besagt:
Jede Krankenhausbehandlung ist binnen zehn Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.

Neben dem Fall des § 4 Abs. 5 sollte auch jede andere geplante Krankenhausbehandlung, die keine Notfallaufnahme ist, rechtzeitig vor ihrem Antritt angezeigt werden, damit der Versicherer seine Leistungspflicht — insbesondere die medizinische Notwendigkeit einer stationären Behandlung oder das mögliche Vorliegen einer gemischten Anstalt im Sinne des § 4 Abs.5 — vorher prüfen und eine verbindliche Leistungszusage erteilen kann.
Zusatzleistungen bei Verzicht auf Wahlunterkunft
10,- € Krankenhausersatztagegeld für jeden Tag einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung,einer stationären Entbindung oder Fehlgeburt. Aufnahme- und Entlassungstag gelten je als ein voller Tag. Für Kinder bis 14 Jahre gelten halbe Beträge
  bei Verzicht auf Chefarztbehandlung
30,- € Krankenhausersatztagegeld für jeden Tag einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung,einer stationären Entbindung oder Fehlgeburt. Aufnahme- und Entlassungstag gelten je als ein voller Tag. Für Kinder bis 14 Jahre gelten halbe Beträge
  stationäre Zuzahlungen § 39 Abs. 4 SGB
Nein, diese Kosten werden nicht übernommen und sind vom Versicherten an das Krankenhaus zu bezahlen, und werden von diesem an seine gesetzliche Krankenkasse weitergeleitet.
  stationäre Kuren
Nein, diese Kosten werden nicht übernommen .
  Begleitperson
Wird neben einem versicherten Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Elternteil als Begleitperson stationär aufgenommen, werden auch die Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson zu 100% ersetzt.

Wichtig zu wissen:
Wenn der aufnehmende Krankenhausarzt die Begleitung des Kindes durch ein Elternteil befürwortet und ein Elternteil als Begleitperson mit aufnimmt werden die Unterbringungskosten für den begleitenden Elternteil von der gesetzlichen Krankenversicherung des Kindes übernommen. Dies geschieht inzwischen nahezu regelmäßig, da die Krankenhäuser froh darüber sind dass Kinder und insbesondere Kleinkinder von den Eltern betreut werden, sodass sich das ohnehin knappe Krankenhauspersonal anderen Aufgaben widmen kann.
  Versicherten-Karte
Nein, eine Versicherten Karte zur vereinfachten direkten Abrechnung stationärer Leistungen zwischen dem Krankehaus und dem Zusatzversicherer gibt es nicht
Wartezeit allgemeine Wartezeit
Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate und entfällt bei Unfällen.
  besondere Wartezeit
Die besondere Wartezeit beträgt 8 Monate und gilt nur für Psychotherapie und Entbindungen.
  Wartezeiterlass
Nein, ein Wartezeiterlass durch Vorlage eines ärztliches Zeugnis ist nicht möglich.
Dauer Mindestversicherungsdauer
1 Jahr.
  verzichtet der Versicherer auf sein ordentliches Kündigungsrecht innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre?
Ja, in § 14 Abs. 1 Teil I der AVB verzichtet die CSS auf die Anwendung des ordentlichen Kündigungsrechtes.
  Kündigung
Nach Ablauf der Mindestversicherungsdauer kann der Versicherungsnehmer das Versicherunsverhältnis ( auch für einzelne Personen oder Tarife ) mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen.
  automatisches Ende der Versicherung
Die Versicherung endet für die betreffende Person zum Ende des Monats, in dem die Mitgliedschaft oder der Anspruch auf Familienversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung ( GKV ) enden. Der Versicherungsnehmer hat die Beendigung der Versicherung in der GKV unverzüglich anzuzeigen.
  uneingeschränkte Weltgeltung
Nein, der volle Versicherungsschutz für den Patienten ergibt sich erst zusammen mit der Vorleistung der dt. gesetzlichen Krankenkassen. Da diese bei Auslandsbehandlungen im Regelfall nicht leisten empfiehlt es sich für berufliche und private Reisen eine separate Auslandsreisekrankenversicherung abzuschließen.
Besonderheiten Kinder allein versicherbar
Ja, aber Kinder können zum Kinderbeitrag nur gemeinsam mit einem Elternteil versichert werden. Sollen Kinder allein versichert werden, bezahlen Jungen bis zum 18. Lebensjahr einen Monatsbeitrag von 8,35 Euro und Mädchen bis zum 18. Lebensjahr einen Beitrag von 10,95 Euro.
  Alterungsrückstellungen
Der Tarif ist ohne Alterungsrückstellungen kalkuliert. Der Versicherte wird jeweils zum 01.01. eine Folgejahres in die nächsthöhere Beitragsgruppe eingestuft. Kostensteigerungen im Gesundheitswesen können wie bei allen anderen Versicherern auch, während der Versicherungsdauer ergänzende Beitragsanpassungen nötig machen.
  Schadenfreiheitsrabatt
Der Tarif sieht 11 Schadenfreiheitsklassen vor:

Klasse Beitragssatz in % des Tarifgrundbeitrags

SF 0 100
SF 1 100
SF 2 100
SF 3 100
SF 4 100
SF 5 100 Beginnstufe
SF 6 97
SF 7 94
SF 8 91
SF 9 88
SF 10 85

Der zu einer Schadenfreiheitsklasse gehörige Beitragssatz wird auf den dem erreichten Alter entsprechenden Tarifbeitrag angewendet (also ohne Berücksichtigung eines Tarifzuschlags und eines Risikozuschlags). Der Tarif sieht einen Schadenfreiheitsrabatt (SFR) bis zu 15% vor. Zum Versicherungsbeginn erfolgt die Einstufung in die Klasse SF 5 (100% des Tarifgrundbeitrages). Der Vertrag wird jeweils zum 1. Januar des Folgejahres in die nächsthöhere Schadenfreiheitsklasse eingestuft (höchstens in Klasse SF 10), wenn die Versicherung zum 30. September des laufenden Versicherungsjahres bestand und seit dem 1. Oktober des vorangegangenen Jahres keine Leistungen aus dem Tarif gezahlt wurden. Maßgebend ist hier der Termin, an dem der Versicherer die Zahlung geleistet hat. Wurden in diesem Zeitraum Leistungen gezahlt, so erfolgt eine Rückstufung um 4 Schadenfreiheitsklassen (aber nicht tiefer als bis zur Klasse SF 0). Nur bei kurzfristigen Auslandsreisen vorgesehene Leistungen sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft bleiben ohne Einfluss auf den SFR.
Info Gesundheitsfragen
Wenn Sie sich für den Antrag interessieren können Sie sich vorab hier die Gesundheitsfragen ansehen.