| Beschreibung |
Tarif-Info Continentale SG 2 |
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Der Tarif SG 2 der Continentale Versicherung stammt aus dem Jahr 1985. Er wurde in der Vergangenheit wiederholt von der Zeitschrift Finanztest beurteilt und mit Noten im Bereich " befriedigend " bewertet. Nach Vorleistung durch die gesetzliche Krankenversicherung werden Leistungen für Zweibettzimmer, Chefarztbehandlungen, Belegärzt und ambulante Operationen ohne Begrenzung auf die Höchstsätze der Gebührenordnung übernommen. Das Höchsteintrittsalter für Neuabschlüsse liegt bei 75 Jahren und damit ca. 15 Jahre über dem was durchschnittlich bei anderen Versicherern üblich ist. |
| Unterkunftskosten |
Welche Unterkunftsleistungen werden erstattet?
100 % für die gesondert berechnete Unterkunft und Verpflegung im Zweibettzimmer. |
| Arztkosten |
Chefarzt
Welche Erstattung erfolgt für die von Chefärzten durchgeführten Behandlungen? 100 % für die gesondert berechnete chefärztliche Leistung. |
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Leistungsumfang GOÄ Keine Höchstsatz Begrenzung Bei wirksamer individueller Vereinbarung ist das Arzthonorar nicht auf Höchstwerte ( 3,5 ´fach GOA ) begrenzt, sofern die über die Höchstsätze hinausgehende Honorarvereinbarung vor Beginn der Behandlung vom Versicherer schriftlich anerkannt wurde. |
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Belegarzt
Welche Erstattung erfolgt für die von Belegärzten durchgeführten Behandlungen? 100 % für die gesondert berechnete ärztliche Leistung. |
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Leistungsumfang GOÄ Keine Höchstsatz Begrenzung Bei wirksamer individueller Vereinbarung ist das Arzthonorar nicht auf Höchstwerte ( 3,5 ´fach GOA ) begrenzt, sofern die über die Höchstsätze hinausgehende Honorarvereinbarung vor Beginn der Behandlung vom Versicherer schriftlich anerkannt wurde. |
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Ambulante OP
Ja, der Tarif leistet auch für ambulante Operationen. Erstattungsfähig sind nur ambulante Operationen von Ärzten die am Krankenhaus angestellt sind, und von Belegärzten im Krankenhaus. |
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Leistungsumfang Keine Höchstsatz Begrenzung Bei wirksamer individueller Vereinbarung ist das Arzthonorar nicht auf Höchstwerte ( 3,5 ´fach GOA ) begrenzt, sofern die über die Höchstsätze hinausgehende Honorarvereinbarung vor Beginn der Behandlung vom Versicherer schriftlich anerkannt wurde. |
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Vor- und Nachstationäre Behandlung Nein, die Aufwendungen für vor- und nachstationären Behandlungen gemäß § 115 a SGB V sind nicht gesondert erstattungsfähig. |
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Ambulante Aufnahme und Abschlussuntersuchung Nein, die Aufwendungen für ambulante Aufnahme- und Abschlussuntersuchungungen sind nicht gesondert erstattungsfähig. |
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Leistungsumfang Keine Tarifleistung. |
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Erstattet der Tarif die bei freier Krankenhauswahl anfallenden Mehrkosten? Nein, im Tarif SG II / 100 erstattet die Continentale keine Mehrkosten. |
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Leistet der Tarif auch bei Akut-Behandlungen in sogenannten gemischten Heilanstalten ohne vorherige schriftliche Zusage? Nein, die Continentale leistet, wenn schriftlich zugesagt. Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlungen in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen ...werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. |
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Stationäre Transporte Ja, medizinisch notwendige Transporte zum und vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus können bei Inanspruchnahme der Wahlleistungen abgerechnet werden, soweit diese die Leistungen der gesetzlichen Krankenvkasse, die zunächst in Anspruch zu nehmen und dem Versicherer nachzuweisen sind, übersteigen. |
| Leistungsfähigkeit |
Ist eine Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zwingend erforderlich (DRG-Fallpauschale)? Ja, der Tarif erbringt die Tarifleistungen nach Vorleistung der GKV gemäß DRG Fallpauschale. |
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Wichtige Obliegenheit Kein Verzicht auf die Anzeige einer Krankenhausbehandlung binnen 10 Tagen.
§ 9 AVB Teil I Abs. 1 besagt: Jede Krankenhausbehandlung ist binnen zehn Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.
In der Leistungspraxis verweigert der Versicherer aber keine Leistungen, wenn der Anzeigepflicht versehentlich nicht nachgekommen wurde. |
| Zusatzleistungen |
bei Verzicht auf Wahlunterkunft Der Verzicht auf Wahlunterkunft ( Zweibettzimmer ) allein löst kein Ersatzkrankenhaustagegeld aus. Erst wenn zeitgleich auf die gesonderte Unterbringung im Zweibettzimmer und auf die privatärztliche Behandlung verzichtet wird kommt ein Ersatzkrankenhaustagegeld in Höhe von 36,- € pro Tag zur Auszahlung. Aufnahme- und Entlassungstag gelten zusammen als ein voller Tag. Für Kinder werden die Beträge ungekürzt ausgezahlt. |
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bei Verzicht auf Chefarztbehandlung Der Verzicht auf Chefarztbehandlung allein löst kein Ersatzkrankenhaustagegeld aus. Erst wenn zeitgleich auf die gesonderte Unterbringung im Zweibettzimmer und auf die privatärztliche Behandlung verzichtet wird kommt ein Ersatzkrankenhaustagegeld in Höhe von 36,- € pro Tag zur Auszahlung. Aufnahme- und Entlassungstag gelten zusammen als ein voller Tag. Für Kinder werden die Beträge ungekürzt ausgezahlt. |
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stationäre Zuzahlungen
§ 39 Abs. 4 SGB Nein, diese Kosten werden nicht übernomen, sind vom Versicherten an das Krankenhaus zu bezahlen, und werden von diesem an seine gesetzliche Krankenkasse weitergeleitet. |
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stationäre Kuren Nein, diese Kosten werden nicht übernomen. |
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Begleitperson Nein, Kosten für Begleitpersonen werden nicht übernomen.
Wichtig zu wissen:
Wenn der aufnehmende Krankenhausarzt die Begleitung des Kindes durch ein Elternteil befürwortet und ein Elternteil als Begleitperson mit aufnimmt werden die Unterbringungskosten für den begleitenden Elternteil von der gesetzlichen Krankenversicherung des Kindes übernommen. Dies geschieht inzwischen nahezu regelmäßig, da die Krankenhäuser froh darüber sind dass Kinder und insbesondere Kleinkinder von den Eltern betreut werden, sodass sich das ohnehin knappe Krankenhauspersonal anderen Aufgaben widmen kann. |
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Versicherten-Karte Ja, eine Conti-Card zur vereinfachten, direkten Abrechnung stationärer Unterbringungsleistungen zwischen dem Krankenhaus und dem Zusatzversicherer gibt es. |
| Wartezeit |
allgemeine Wartezeit Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate und entfällt bei Unfällen. |
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besondere Wartezeit Die besondere Wartezeit beträgt 8 Monate und gilt nur für Psychotherapie und Entbindungen. |
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Wartezeiterlass Ja, ein Wartezeiterlass durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnis ist möglich. |
| Dauer |
Mindestversicherungsdauer 2 Jahre. |
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verzichtet der Versicherer auf sein ordentliches Kündigungsrecht innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre? Ja, in § 14 Teil II der AVB verzichtet die Continentale auf die Anwendung des ordentlichen Kündigungsrechtes. |
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Kündigung Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres ( VJ ) frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von zwei Jahren mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Das Versicherungsjahr rechnet sich vom Tage des Versicherungsbeeginns an. Eine Zusammenlegung mit dem Kalenderjahr erfolgt nicht. |
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automatisches Ende der Versicherung Einen Automatismus zur Beendigung gibt es nicht. Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung entällt die Voraussetzung zur Zusatzversicherung, der Vertrag ist vom Versicherungsnehmer zu kündigen. |
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uneingeschränkte Weltgeltung Nein, der volle Versicherungsschutz für den Patienten ergibt sich erst zusammen mit der Vorleistung der dt. gesetzlichen Krankenkassen. Da diese bei Auslandsbehandlungen im Regelfall nicht leisten empfiehlt es sich für berufliche und private Reisen eine separate Auslandsresiekrankenversicherung abzuschließen. |
| Besonderheiten |
Kinder allein versicherbar Ja, Kinder können allein zum Kinderbeitrag versichert werden. |
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Alterungsrückstellungen Der Tarif ist mit Alterungsrückstellungen kalkuliert. |
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Schadenfreiheitsrabatt Der Tarif sieht keinen Schadenfreiheitsrabatt bei Leistungsfreiheit vor. |
| Info |
Gesundheitsfragen Wenn Sie sich für den Antrag interessieren können Sie sich vorab hier die Gesundheitsfragen ansehen. |