ARAG Krankenhauszusatzversicherung Tarif ARAG 261

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ARAG 261
 


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Leistungen Tarif ARAG 261 im Detail

Beschreibung Tarif-Info ARAG 261
  Der Tarif 261 der ARAG stammt aus dem Jahr 1981. Der Tarif wurde wiederholt durch die Stiftung Warentest mit der Bewertung " gut " ausgezeichnet. Nach Vorleistung durch die gesetzliche Krankenversicherung werden Leistungen für Einbettzimmer, Chefarztbehandlungen, Belegärzt und ambulante Operationen übernommen. Insbesondere die Regelungen zu gemischten Heilanstalten, aber auch die kundenfreundliche Auslegung der vertraglichen Obliegenheiten ( § 9 AVB Teil I Abs. 1 ) und viele weitere Details sprechen für die ARAG und den Tarif 261.
Unterkunftskosten Welche Unterkunftsleistungen werden erstattet?
100 % für die gesondert berechnete Unterkunft und Verpflegung im Einbettzimmer.
Arztkosten Chefarzt
Welche Erstattung erfolgt für die von Chefärzten durchgeführten Behandlungen?

100 % für die gesondert berechnete chefärztliche Leistung.
  Leistungsumfang GOÄ
Keine Höchstsatz Begrenzung
Bei wirksamer individueller Vereinbarung ist das Arzthonorar nicht auf Höchstwerte ( 3,5 ´fach GOA ) begrenzt.
  Belegarzt
Welche Erstattung erfolgt für die von Belegärzten durchgeführten Behandlungen?

100 % für die gesondert berechnete ärztliche Leistung.
  Leistungsumfang GOÄ
Keine Höchstsatz Begrenzung
Bei wirksamer individueller Vereinbarung ist das Arzthonorar nicht auf Höchstwerte ( 3,5 ´fach GOA ) begrenzt.
  Ambulante OP
100 %. Bei einer ambulanten Operation in einem nach den MB/KK anerkannten Krankenhaus, die eine an sich gebotene vollstationäre Heilbehandlung ersetzt, werden die Aufwendungen für privatärztliche Behandlungen zu 100 % ersetzt.
Erstattungsfähig sind nur Kosten für ambulante Operationen durch Ärzte, die am Krankenhaus angestellt sind, sowie durch Belegärzte.Eine Vorleistung der GKV wird in Abzug gebracht.
  Leistungsumfang
Keine Höchstsatz Begrenzung
Bei wirksamer individueller Vereinbarung ist das Arzthonorar nicht auf Höchstwerte ( 3,5 ´fach GOA ) begrenzt.
  Vor- und Nachstationäre Behandlung
Ja, die Aufwendungen sind auch bei vor- und nachstationären Behandlungen gemäß § 115 a SGB V erstattungsfähig. Dadurch ist z.B. sichergestellt, dass auch eine von dem Operateur durchgeführt Vor- oder Nachuntersuchung abgerechnet werden kann.
Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten.
  Ambulante Aufnahme und Abschlussuntersuchung
Ja, ersetzt werden 100 % der Aufwendungen für die ambulant unmittelbar vor oder nach einer ersatzpflichtigen Krankenhausbehandlung durchgeführte einmalige Aufnahme- und Abschlussuntersuchung durch den liquidationsberechtigten Krankenhaus- oder Belegarzt, soweit sie nicht von der GKV zu tragen sind.
  Leistungsumfang
Keine Höchstsatz Begrenzung
Bei wirksamer individueller Vereinbarung ist das Arzthonorar nicht auf Höchstwerte ( 3,5 ´fach ) begrenzt.
  Erstattet der Tarif die bei freier Krankenhauswahl anfallenden Mehrkosten?
Im Tarif 261 erstattet die ARAG 100 % der Mehrkosten. Verbleiben bei der Wahl eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhauses nach Vorleistung der GKV Kosten für die Allgemeine Pflegeklasse, so sind diese für Krankenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland gleichfalls erstattungsfähig.
  Leistet der Tarif auch bei Akut-Behandlungen in sogenannten gemischten Heilanstalten ohne vorherige schriftliche Zusage?
Ja, die ARAG leistet.
In Abweichung von § 4 Teil I Abs. 5 Satz 1 gewährt der Versicherer die tariflichen Leistungen auch ohne vorherige schriftliche Zusage, wenn

a) es sich um eine Notfalleinweisung handelte,

b) die Krankenanstalt das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Wohnortes des Versicherten war oder

c) während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkrankung auftrat, die eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung erforderte.
  Stationäre Transporte
Ja, Krankentransporte bis zu einer Entfernung von 100 km bzw. unbegrenzt zum und vom nächstengelegenen Krankenhaus, nach Vorleistung der GKV.
Leistungsfähigkeit Ist eine Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zwingend erforderlich (DRG-Fallpauschale)?
Ja, der Tarif erbringt die Tarifleistungen nach Vorleistung der GKV gemäß DRG Fallpauschale.
  Wichtige Obliegenheit
Kundenfreundliche Regelung:

§ 9 AVB Teil II Auf die Pflicht zur Anzeige einer Krankenhausbehandlung innerhalb von 10 Tagen, gemäß § 9 Teil I Abs. 1 wird verzichtet.


§ 9 AVB Teil I Abs. 1 besagt eigentlich:
Jede Krankenhausbehandlung ist binnen zehn Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen. Andernfalls ist der Versicherer ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung befreit.

Auch wenn Sie durch die Regelungen in Teil II der AVB von der Meldepflicht befreit sind, sollten Sie im eigenen Interesse jede geplante Krankenhausbehandlung, die keine Notfallaufnahme ist, rechtzeitig vor ihrem Antritt angezeigt werden, damit der Versicherer seine Leistungspflicht, oder das mögliche Vorliegen einer gemischten Anstalt im Sinne des § 4 Abs.5 — vorher prüfen und eine verbindliche Leistungszusage erteilen kann.
Zusatzleistungen bei Verzicht auf Wahlunterkunft
26,- € Krankenhausersatztagegeld für jeden Tag einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung,einer stationären Entbindung oder Fehlgeburt. Aufnahme- und Entlassungstag gelten je als ein voller Tag. Für Kinder bis 14 Jahre gelten halbe Beträge.
  bei Verzicht auf Chefarztbehandlung
16,- € Krankenhausersatztagegeld für jeden Tag einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung,einer stationären Entbindung oder Fehlgeburt. Aufnahme- und Entlassungstag gelten je als ein voller Tag. Für Kinder bis 14 Jahre gelten halbe Beträge
  stationäre Zuzahlungen § 39 Abs. 4 SGB
Nein, diese Kosten werden nicht übernommen, sind vom Versicherten an das Krankenhaus zu bezahlen, und werden von diesem an seine gesetzliche Krankenkasse weitergeleitet.
  stationäre Kuren
Nein, diese Kosten werden nicht übernommen.
  Begleitperson
Nein, Kosten für Begleitpersonen werden nicht übernommen.

Wichtig zu wissen:
Wenn der aufnehmende Krankenhausarzt die Begleitung des Kindes durch ein Elternteil befürwortet und ein Elternteil als Begleitperson mit aufnimmt werden die Unterbringungskosten für den begleitenden Elternteil von der gesetzlichen Krankenversicherung des Kindes übernommen. Dies geschieht inzwischen nahezu regelmäßig, da die Krankenhäuser froh darüber sind dass Kinder und insbesondere Kleinkinder von den Eltern betreut werden, sodass sich das ohnehin knappe Krankenhauspersonal anderen Aufgaben widmen kann.
  Versicherten-Karte
Ja, es gibt eine ARAG-Card zur vereinfachten, direkten Abrechnung stationärer Unterbringungsleistungen zwischen dem Zusatzversicherer und dem Krankenhaus. Sofern keine Leistungsausschlüsse vereinbart wurden erhält der Versicherte die Chipkarte nach drei Monaten oder falls Wartezeiterlass vereinbart wurde, einen Monat nach Versicherungsbeginn. Die Unterbringungskosten werden dann direkt mit dem Krankenhaus abgerechnet. Wählt der Versicherte " Wahlleistungen Chefarzt " , dann erhält er die Arztrechnungen , dei er dann mit dem Erstattungsvermerk der gesetzl. Krankenversicherung bei der ARAG vorlegt, die ARAG erstattet dann je nach Wunsch des Kunden direkt an den Arzt, oder an den Versicherten.
Wartezeit allgemeine Wartezeit
Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate und entfällt bei Unfällen.
  besondere Wartezeit
Die besondere Wartezeit beträgt 8 Monate und gilt nur für Psychotherapie und Entbindungen.
  Wartezeiterlass
Ja, der Wartezeiterlass durch Vorlage eines ärztliches Zeugnis ist für den ARAG Tarif 261 möglich.
Dauer Mindestversicherungsdauer
2 Jahre.
  verzichtet der Versicherer auf sein ordentliches Kündigungsrecht innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre?
Ja, in § 14 Abs. 1 Teil II der AVB verzichtet die ARAG auf die Anwendung des ordentlichen Kündigungsrechtes.
  Kündigung
Eine bedingungsgemäße Kündigung ist erstmals zum Ablauf von 24 Monaten nach Vertragsbeginn möglich. Danach kann das Versicherungsverhältnis immer nur zum Ende eines Versicherungsjahres gekündigt werden. Das Versicherungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
  automatisches Ende der Versicherung
Die Beendigung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder die Beendigung des Anspruches auf Heilfürsorge oder Beihilfe ist dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Das Versicherungsverhältnis endet insoweit zum Zeitpunkt des Eintritts der Veränderung, wenn die Kündigung und der Nachweis über die Veränderung dem Versicherer innerhalb von drei Monaten ab dem Änderungszeitpunkt zugehen. Nach Ablauf der dreimonatigen Frist endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem alle Unterlagen dem Versicherer zugehen. Die Fortsetzung der Versicherung nach einem anderen Tarif des Versicherers kann schriftlich beantragt werden.
  uneingeschränkte Weltgeltung
Nein, der volle Versicherungsschutz für den Patienten ergibt sich erst zusammen mit der Vorleistung der dt. gesetzlichen Krankenkassen. Da diese bei Auslandsbehandlungen im Regelfall nicht leisten empfiehlt es sich für berufliche und private Reisen eine separate Auslandsresiekrankenversicherung abzuschließen.
Besonderheiten Kinder allein versicherbar
Ja, Kinder können allein zum Kinderbeitrag versichert werden.
  Alterungsrückstellungen
Der Tarif ist mit Alterungsrückstellungen kalkuliert.
  Schadenfreiheitsrabatt
Der Tarif sieht keinen Schadenfreiheitsrabatt bei Leistungsfreiheit vor.
Info Gesundheitsfragen
Wenn Sie sich für den Antrag interessieren können Sie sich vorab hier die Gesundheitsfragen ansehen.