KHT-Tarifbedingungen

Auszug aus den KHT Bedingungen eines Versicherers

1 Gegenstand der Versicherung

In der Krankenhaustagegeldversicherung zahlt der Versicherer im Versicherungsfall bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld.

2 Örtlicher Geltungsbereich

Versicherungsschutz besteht weltweit.

3 Versicherungsfall

1. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der stationären Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, tritt ein neuer Versicherungsfall ein.

2. Versicherungsfall ist auch

a) die stationäre Untersuchung und die medizinisch notwendige stationäre Behandlung wegen Schwangerschaft sowie die stationäre Entbindung,

b) der stationär durchgeführte Schwangerschaftsabbruch, dessen Rechtmäßigkeit den gesetzlichen Vorschriften entsprechend festgestellt ist,

c) die medizinisch notwendig stationär durchgeführte Vorsorgeuntersuchung.

3. Die versicherte Person hat freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.

4 Versicherungsleistungen

  Der Versicherer zahlt das Krankenhaustagegeld in der vereinbarten Höhe ohne zeitliche Begrenzung vom ersten Tag einer stationären Heilbehandlung an. Der Aufnahme- und der Entlassungstag gelten je als ein voller Tag.

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