Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung, bei der das
Solidaritätsprinzip
gilt, erfolgt die Kalkulation der privaten Krankenvollversicherung wie auch
der Krankenzusatzversicherung nach dem Äquivalenzprinzip,
d.h. dass für die Erbringung der Versicherungsleistung für die gesamte
Versicherungsdauer ein gleichbleibender Versicherungsbeitrag kalkuliert wird.
Würde es keine Inflation und keine Kostensteigerung im Gesundheitswesen
geben, bliebe Ihr Beitrag über die gesamte Versicherungsdauer gleich.
Der Nettobeitrag dient dem Versicherer zur Deckung des Versicherungsrisikos.
Er setzt sich aus dem Risikobeitrag und dem Sparanteil zusammen. Der Risikobeitrag
dient zur kontinuierlichen Deckung der Krankheitskosten, der Sparanteil berücksichtigt
das mit zunehmendem Alter wachsende Risiko.
Im Gegensatz zur GKV, die ähnlich wie die GRV im Umlageverfahren finanziert
und somit durch die zunehmende Überalterung der Gesellschaft in einen
Finanzierungsnotstand gebracht wird, praktiziert man in der privaten Krankenversicherung
das Kapitaldeckungs- oder auch Anwartschaftsdeckungverfahren.
Das bedeutet, dass für die Versicherten durch den im zu zahlenden Beitrag
enthaltenen Sparanteil eine tatsächlich vorhandene und im Zins und Zinseszins-
Verfahren anwachsende Alterungsrückstellung
aufgebaut wird.
Zu dem Nettobeitrag kommen noch die sonstigen Zuschläge zur Deckung der
Kosten (Verwaltung, Risikoprüfung, Provision, Service etc.). Die in des
Person der Versicherungsnehmers begründeten Risikozuschläge (zum
Einschluss von Vorerkrankungen) und ein zwingend vorgeschriebener Sicherheitszuschlag
der mind. 5 % des Bruttobeitrages betragen muss.
Beitragszusammensetzung in der PKV:
Risikobeitrag
+ Sparanteil
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= Nettobeitrag
+ Zuschläge für Kosten (Risikoprüfung, Verwaltung, Provision
etc.)
+ (evtl . Zuschläge für risikoerhebliche Vorerkrankungen)
+ gesetzlich geforderter Sicherheitszuschlag (mind. 5 % vom Bruttobeitrag)
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= Bruttobeitrag / Tarifbeitrag / Zahlbeitrag

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