Der Versicherungsschutz der privaten Krankenzusatzversicherungen erstreckt sich gemäß der Musterbedingungen MB/ KK auf Deutschland, Europa und für einen Monat auch auf das außereuropäische Ausland.
Diese allgemeinen Regelungen können von den Versicherern in den speziellen Tarifbedingungen abgeändert oder genauer spezifiziert werden, eine gängige Formulierung lautet dahingehend: "Erstattungsfähig sind die Kosten, die während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts bei einem unvorhergesehenen eintretenden Versicherungsfall anfallenden. Der Versicherungsschutz gilt für alle Auslandsaufenthalte, bei denen jeder einzelne Auslandsaufenthalt eine ununterbrochene Verweildauer von 8 Wochen nicht übersteigt."
Da die gesetzliche Krankenversicherung im Ausland nicht leistet, entfallen oftmals die Tarifbestandteile bei denen eine Vorleistung der deutschen GKV erforderlich ist.
Diese Einschränkungen gelten selbstverständlich nicht oder in anderer Ausprägung für die extra angebotenen Auslands- Urlaubs- oder Reisekrankenversicherungstarife.
Aber auch bei diesen Tarife gilt es darauf zu achten wie lange der Versicherungsschutz im Ausland ausgedehnt werden kann, wenn z.B. aufgrund einer gravierenden Erkrankung oder eines Unfalls Transportunfähigkeit besteht.
Bei einigen Versicherern läuft der Versicherungsschutz nach einer festgesetzten Anzahl von Tagen ab. Diese Frist kann bei Transportunfähigkeit nochmals verlängert werden, läuft auch dieser Zeitraum ab ohne dass ein Rücktransport möglich ist, erlischt der Versicherungsschutz. Es ist daher wichtig darauf zu achten, dass sich der Versicherungsschutz so lange ausdehnt, bis Ihre Transportfähigkeit wieder hergestellt ist.

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