Erstattung

Damit Ihre Krankenzusatzversicherung die von Ihnen in Anspruch genommenen Leistungen auch erstattet bzw. damit Sie z.B. im Krankenhaus oder beim Zahnarzt nur die Leistungen in Anspruch nehmen, die Sie versichert haben, sind einige Dinge zu beachten.


Damit Sie die behandelnden Ärzte oder bei einer stationären Aufnahme auch das Krankenhaus über die von Ihnen versicherten Zusatzleistungen informieren können, erhalten Sie von den meisten Versicherern nach Ablauf der Wartezeiten eine Chip-Karte, auf welcher die Daten zu Ihrer Person und zum Versicherungsumfang gespeichert sind.


Diese Karte soll z.B. bei Krankenhausaufenthalten auch eine direkte Abrechnung zwischen dem Krankenhaus und den verschiedenen Kostenträgern ermöglichen, ohne dass Sie dabei in Vorleistung gehen müssen.


So werden die allgemeinen Krankenhauskosten / Regelleistungen mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse verrechnet. Für die von Ihnen in Anspruch genommenen Wahlleistungen erhalten Sie eine gesonderte Rechnung, die von Ihrem Zusatzversicherer im Rahmen der von ihnen versicherten Tarife beglichen wird.


Immer dann, wenn die Behandlungen nicht überraschend erforderlich werden, wenn Sie also genügend Zeit haben die Behandlung zu planen, das Krankenhaus auszusuchen, den Behandler zu wählen und dessen Abrechnungsmodalitäten (innerhalb der GOÄ oder über den Höchstsätzen der GOÄ) empfiehlt es sich vorher noch einmal Kontakt mit Ihrem Versicherer aufzunehmen. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie nach einigen Jahren, in denen Sie die Zusatzversicherung nie in Anspruch genommen haben, nicht mehr ganz genau wissen welchen Behandlungsumfang Sie versichert haben, bzw. in welchem Umfang ihr Tarif erstattet.


Damit die Versicherungsleistungen ausgezahlt werden, müssen auch die vom Heilpraktiker, Zahnarzt, Arzt oder Krankenhaus ausgestellten Rechnungen gewissen Mindestanforderungen genügen.


Als Nachweise sind die Rechnungen und sonstigen Belege im Original vorzulegen. Besteht noch eine anderweitige Versicherung, genügen Duplikate, auf denen die Leistungen des anderen Versicherungsträgers bestätigt sind.


Die Leistungen der GKV sind nachzuweisen.


Rechnungen über Behandlungen müssen enthalten:

  • den Namen der behandelten Person,
  • die Bezeichnung der Krankheit,
  • den Aufnahme- und Entlassungstag sowie die Pflegeklasse und die Bettenzahl je Zimmer im Krankenhaus,
  • die Leistungen des Behandlers mit den Ziffern der Gebührenordnung und dem jeweiligen Behandlungsdatum.

Zu Rechnungen über Arznei-, Verband- und Heilmittel sind auch die Verordnungen und Rechnungen des verordnenden Behandlers vorzulegen.


Wird z.B. in der Auslandsreisekrankenversicherung Ersatz von Aufwendungen wegen Todes geltend gemacht, sind zusätzlich zu den Rechnungen eine amtliche Sterbeurkunde und ein ärztliches Attest über die Todesursache vorzulegen.


Von Ihrem jeweiligen Versicherer werden Ihnen Service Nummern zur telefonischen Kontaktaufnahme mitgeteilt, damit Sie Leistungsumfänge und Ähnliches unkompliziert abstimmen können. Ebenso wird man Ihnen mitteilen an welches Service Center Sie Ihre Rechnungen und Belege zur Erstattung senden sollten.


Aber auch dann, wenn Sie Leistungen versichert haben, die Sie vielleicht nicht in Anspruch genommen haben, stehen Ihnen je nach Tarif Gelder zu. Wenn Sie z.B. während einer stationären Behandlung auf die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer verzichtet haben, steht Ihnen als Ersatzleistung ein bestimmter Tagessatz zu. Gleiches gilt, wenn Sie auf die privatärztliche Behandlung verzichtet haben, obwohl Sie diese Leistung versichert hatten.


Auch beim Zahnarzt kann es schnell zu Missverständnissen kommen. Zum Beispiel dann, wenn dem Grunde nach versicherte Leistungen aufgrund der in den Anfangsjahren bestehenden Summenbegrenzungen nur teilweise zur Auszahlung kommen. Verlassen Sie sich nicht auf die Aussage Ihrer Behandler, dass private Versicherer diese oder jene Leistung auf jeden Fall bezahlen. Immer dann, wenn es etwas umfangreicher und damit auch kostenintensiver wird, sollten Sie sich auf jeden Fall einen Heil- und Kostenplan erstellen lassen und diesen zur Prüfung bei Ihrem Versicherer einreichen.


Erstens, weil viele Versicherer bei Überschreiten einer Mindestsumme ohnehin auf der Einreichung eines Heil- und Kostenplanes bestehen, und zweitens weil Ihr Versicherer auch dann, wenn er nicht auf der Vorlage eines Heil- und Kostenplanes besteht, diese doch vorab auf inhaltliche Richtigkeit prüft und Ihnen eine Kostenübernahme zusagt.

Ihre Ansprechpartner

  •  Das ACIO-Team steht Ihnen Rede und Antwort. Fragen Sie uns, wir helfen gerne.


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