Beispiel 2

Auszug aus den Versicherungsbedingungen eines Tarifs:


Der Versicherer erstattet nach Vorleistung durch einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen des Tarifs und der Allgemeinen Versicherungs-bedingungen bei ambulanter Heilbehandlung wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Entbindung und Fehlgeburt für 80 % des verbleibenden Rechnungsbetrages.


  • ärztliche Leistungen (Beratungen, Hausbesuche, Verrichtungen und Operationen) einschließlich Wegegelder des Arztes,
  • Röntgendiagnostik, Laboruntersuchung und Strahlentherapie,
  • Arzneien, Verbandsmittel, Heilmittel,
  • Leistungen der Hebamme und des Entbindungspflegers,
  • Vorsorgeuntersuchungen

Zu den verbleibenden Aufwendungen gehören auch die gesetzlich festgelegten Zuzahlungen sowie die wegen der Wahl der Kostenerstattung von der gesetzlichen Krankenkasse erhobenen Abschläge, nicht jedoch die Aufwendungen, die auf einem mit der gesetzlichen Krankenkasse vereinbarten Selbstbehalt beruhen. Übersteigen die nach Vorleistung durch die gesetzliche Krankenversicherung verbleibenden erstattungsfähigen Rechnungsbeträge eines Kalenderjahres die Summe von 1000,- Euro, so erfolgt für den darüber liegenden Anteil eine zusätzliche Vergütung von weiteren 20 %.


Sofern die gesetzliche Krankenkasse keine Leistungen erbringt oder die Versicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse geendet hat, beträgt die Erstattung 40 % des Rechnungsbetrages, für Behandlung durch Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes ebenfalls 40 % des Rechnungsbetrages.

Ihre Ansprechpartner

  •  Das ACIO-Team steht Ihnen Rede und Antwort. Fragen Sie uns, wir helfen gerne.


Zahnzusatz-
versicherung



Die Testsieger für die Zusatzversicherung der Zahnbehandlung
Onlinerechner