Continentale Ambulante Zusatzversicherung Tarif Continentale CEK Plus

Wir haben in unserem Onlinerechner den Tarif der Continentale verschiedenen hochwertigen Top-Tarifen anderen Anbietern gegenüber gestellt. Da wir als freier Makler an keine Gesellschaften gebunden sind, haben wir einen objektiven Vergleich durchgeführt. Auf diese unabhängigen Empfehlungen zur ambulanten Zusatzversicherung der Continentale können Sie bauen.




Continentale CEK Plus
 


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Leistungen Tarif Continentale CEK Plus im Detail

Beschreibung Tarif-Info Continentale CEK Plus
  Continentale, CEK-Plus, 80 % - ohne Begrenzung des Rechnungsbetrages.

Erstattet werden die Kosten für Heilpraktikerbehandlungen nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker und nach dem versicherereigenen Leistungsverzeichnis, einschließlich verordneter Arzneimittel. Die Leistungen erfolgen jeweils nur bis zu den Mindestsätzen des GebüH.
Für Sehhilfen werden innerhalb von 12 Monaten zwischen 150,- und 200,- € bereit gestellt. In den Prospekten wird eine 100 % Erstattung ausgelobt. Diese erfolgt nur, wenn die GKV in Vorleistung gehen würde, was sie aber nicht tut. Ohne GKV Vorleistung und dass ist die Realität, erstattet der Tarif 80 % der Kosten für alternative Heilmethoden bis zu den Mindestsätzen. Ergänzend sind diverse Zuzahlungsleistungen enthalten.
Heilpraktiker Behandlung
Welche Erstattung erfolgt für die von Heilpraktikern durchgeführten Behandlungen?

100 % für die Heilbehandlung durch Heilpraktiker, im Rahmen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker GebüH, bei GKV Vorleistung. Ohne GKV Vorleistung, und das ist der Regelfall, werden 80% erstattet.Erweiternd zum GebüH leistet der Tarif auch für die im versichereigenen Leistungsverzeichnis aufgeführten Behandlungen.
  Welche Erstattung erfolgt für die von Heilpraktikern verordneten Arzneimittel?
100 % für verordneten Arznei- und Verbandmitteln, max. 100,- € je Kalenderjahr, bei GKV Vorleistung, sonst 80% Erstattung.
  Welche Erstattung erfolgt für die von Heilpraktikern verordneten und im Zusammenhang mit einer naturheilkundlichen Behandlung stehenden Heilmittel?
keine Leistung
  Welche Erstattung erfolgt für die von Heilpraktikern nach den GebüH Ziffern 19.1 bis 19.8 erbrachten psychotherapeutischen Leistungen ?
Psychotherapeutische Leistungen durch Heilpraktiker werden grundsätzlich genauestens überprüft. Bei Behandlungen durch Heilpraktiker (Leistungen GebüH 19.1 bis 19.8) wird immer nach dem Inhalt der Behandlung (Therapieverfahren!) gefragt. Der Heilpraktiker hat dazu (vorab) zu belegen,dass seiner Behandlung ein definiertes Krankheitsbild zugrunde liegt und die Therapie ihrer Art und Dauer nach geeignet ist, einen Therapieerfolg herbei zu führen. Wir empfehlen dringlichst v o r Behandlungsbeginn Verbindung mit uns aufzunehmen und die Kostenübernahme im Einzelfall (Zusatzqualifikation des Heilpraktikers?, geplantes Therapieverfahren?; Umfang der Behandlung?; Krankheitsbild? )mit uns abzuklären. Befähigungsnachweise sind bei Psychotherapie grundsätzlich erforderlich. Bei Anfragen/ Kostenanträgen senden wir (über den VN) ein Formular an den Heilpraktiker. Der Heilpraktiker soll das geplante Therapieverfahren, die Diagnose(n), die Prognose und die Therapiedauer vermerken. Erhalten wir das Formular zurück und die medizinische Notwendigkeit wurde nachgewiesen, kann eine Zusage über bis zu 25 Behandlungen nach GebüH erfolgen.
  Leistungssumfang GebüH
Leistungen bis zu den Mindestsätzen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker.
Ärzte für Naturheilverfahren Behandlung
Welche Erstattung erfolgt für die von Ärzten durchgeführten Behandlungen mit Naturheilverfahren?

keine Leistung für die ärztlich nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechneten Leistungen.
  Welche Erstattung erfolgt für die von Ärzten für Naturheilverfahren verordneten Arzneimittel?
keine Leistung
  Welche Erstattung erfolgt für die von Ärzten für Naturheilverfahren verordneten und im Zusammenhang mit einer naturheilkundlichen Behandlung stehenden Heilmittel?
keine Leistung
  Leistungssumfang Hufelandverzeichnis
keine Leistung für die ärztlich nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechneten Leistungen. Leistungen die von Ärzten nach GOÄ abgerechnet wurden werden von der Conti analog der GebüH Mindestsätze runtergerechnet sodass eine erhebliche Differenz zu Lasten der Versicherten verbleibt.
  Gilt eine Leistungsbegrenzung in den Anfangsjahren?
Nein, die Leistungen sind nicht durch eine Summenobergrenze gedeckelt, es wird aber nur bis zu den Mindestsätzen erstattet.
  Gilt eine generelle Leistungshöchstgrenze?
Nein, der Tarif leistet 80 % ohne Begrenzung des Rechnungsbetrages.

Die Leistungen sind nicht durch eine Summenobergrenze gedeckelt, es wird aber nur bis zu den Mindestsätzen erstattet. Beginnt die Versicherung nicht am 1. Januar ermäßigen sich die Höchsterstattungsbeträge für die summenmäßig gedeckelten Arznei- und Verbandmittel für das Jahr für jeden nicht versicherten Monat um jeweils 1/12.
  Werden Aktualisierungen vorgenommen?
Das Gebührenverzeichniss für Heilpraktiker ( GebüH ) gilt in der jeweils gültigen Fassung. ergänzend hat die Conti ein Versicherer eigenes Leistungsverzeichnis. Dieses kann, muss aber nicht geändert werden. Mehrleistungen in den dann neuen Leistungsverzeichnissen müssen ggf. durch Beitragsangleichungen kompensiert werden.
Sehhilfen Welche Erstattung erfolgt für die von Ärzten durchgeführten Behandlungen im Zusammenhang mit Sehhilfen?
Der Tarif erstattet nicht die Praxisgebühr bei Augenärzten, leistet nicht für die eigentliche Behandlung durch Augenärzte und erstattet keine Gebühren für Sehtests bei Optikern.
  Welche Leistung erfolgt für Sehhilfen?
Nach Vorleistung der GKV verbleibdende Kosten für ärztlich verordnete Brillen oder Kontaktlinsen werden bis 150,- € erstattet ( Kinder ) . Besteht kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV ( Erwachsene ) werden die Kosten für ärztlich verordnete Brillen oder Kontaktlinsen zu 80 % , max. aber 200,- € je Kalenderjahr erstattet. Beginnt die Versicherung nicht am 1. Januar ermäßigen sich die Höchsterstattungsbeträge für das Jahr für jeden nicht versicherten Monat um jeweils 1/12.
Leistungsfähigkeit Ist zur umfassenden Kostendeckung eine Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erforderlich?
Ja, und hier gilt es genau hinzusehen. Eine Vorleistung ist erforderlich. Wenn die GKV nachweislich keine Leistungen erbringt, beträgt die tarifliche Leistung 80 % der erstattungsfähigen Kosten. Die gesetzliche Krankenkassen leisten aber im Regelfall weder für Alternative Heilverfahren, noch für Leistungen nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker.
Zusatzleistungen  
  Akutbehandlung im Ausland.
Der Tarif CEK-Plus leistet bei einem im Ausland akut eintretenden Versicherungsfall für ambulante und stationäre Heilbehandlung
  Auslandrücktransport
Der Tarif CEK-Plus leistet bei einem medizinisch notwendigen Rücktransport wegen Krankheit oder Unfall für einen Rettungsflug oder sonstigen Krankentrasnport.
  Überführungskosten
Der Tarif CEK-Plus leistet für die Bestattungskosten am ausländischen Sterbeort, oder für die Überführungskosten, max. 10.000 €.
  Krankenhausbehandlungen im Inland
Der Tarif CEK- Plus erstattet die Zuzahlung gem. § 39 Abs. 4 SBG V wonach jeder Erwachsene für max. 28 Tage jew. 10 ,- € pro Tag an das Krankenhaus abzuführen hat. Der Tarif CEK- Plus erstattet die Zuzahlung gem. § 60 Abs. 2 SBG V wonach jeder Erwachsene für Krankentrasnporte zur stationären Heilbehandlung 10 ,- € Fahrkostenzuschuss zu leisten hat. Der Tarif CEK- Plus erstattet die Zuzahlung gem. § 39 Abs. 2 SBG V wenn bei der Wahl eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhauses Differenzkosten im Regelsatz entstehen. Wenn die GKV keine Leistung erbringt entfällt die erstatung aus diesem Tarif.
  Vorsorgeuntersuchungen
Für med. notwendige ambulante Vorsorgeuntersuchungen , die in einem speziellen Verzeichnis aufgeführt sind werden 80 %, max. 150,- € je Kalenderjahr erstattet.
  Versicherten-Karte
Nein, eine Continentale-Card gibt es für die ambulante Zusatzversicherung nicht.
Wartezeit allgemeine Wartezeit
Die allg. Wartezeit beträgt 3 Monate und entfällt bei Unfällen
  besondere Wartezeit
Die besondere Wartezeit beträgt 8 Monate und gilt nur für Psychotherapie und Entbindungen.
  Wartezeiterlass
Ja, ein Wartezeiterlass durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnis ist möglich.
Dauer Mindestversicherungsdauer
1 Jahr
  verzichtet der Versicherer auf sein ordentliches Kündigungsrecht innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre?
Ja, in § 14 Teil II der AVB verzichtet die Continentale auf die Anwendung des ordentlichen Kündigungsrechtes.
  Kündigung
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres ( VJ ) frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von einem Jahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
  automatisches Ende der Versicherung
Endet die Versicherung bei der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung, so endet die Versicherung nach diesem Tarif für die betreffende Person zum Ende des Monats, in dem die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung entfällt. Der Versicherungsnehmer hat die Beendigung der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Continentale unverzüglich anzuzeigen.
  uneingeschränkte Weltgeltung
Nein, der Versicherungsschutz gilt für die in Deutschland durchgeführten und gemäß GebüH oder Versicherer eigenem Leistungsverzeichnis abgerechneten natrurheilkundlichen Heilbehandlungen.
Besonderheiten Kinder allein versicherbar
Ja, Kinder können allein zum Kinderbeitrag versichert werden.
  Alterungsrückstellungen
Der Tarif ist mit Alterungsrückstellungen kalkuliert
  Schadenfreiheitsrabatt
Ja, bei Leistungsfreiheit gewährt der Versicherer eine Pauschalleistung in Höhe von 3 Monatsbeiträgen. Beträgt der leistungsfreie Zeitraum mehr als ein Geschäftsjahr, erhöht sich die Pauschalleistung für jedes weitere leistungsfreie Jahr um einen weiteren Monatsbeitrag bis auf max. 6 Monatsbeiträge.
Info Gesundheitsfragen
Wenn Sie sich für den Antrag interessieren können Sie sich vorab hier die Gesundheitsfragen ansehen.