Die Versicherung gegen Elementarschäden schützt Sie gegen Schäden die durch Hochwasser, Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Schneedruck, Lawinen, Rückstau verursacht werden.
Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes für Schäden durch Elementarereignisse können Sie durch Einschluss in Ihre Hausratversicherung beantragen. Manche Gesellschaften dokumentieren auch eine separate Versicherung für Elementarschäden.
Wenn Sie den Einschluss beantragen, werden Sie vom Versicherer aufgefordert einen detaillierten Fragebogen zu beantworten. In diesem Fragebogen wird nach evtl. Vorschäden durch Elementarereignisse an und in Ihrem Haus, oder in Ihrer Region gefragt. Anhand Ihrer Postleitzahl prüft dann der Versicherer ob dort bereits Elementarschäden aufgetreten sind und entscheidet dann ob er das beantragte Risiko versichert oder nicht.
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Elementarschäden:
Versicherte Gefahren und Schäden:
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch:
zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.
§ 3 Überschwemmung des Versicherungsortes
§ 4 Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befinden oder dessen zugehörigen Einrichtungen, austritt.
§ 5 Erdbeben
§ 6 Erdfall; Erdrutsch
§ 7 Schneedruck; Lawinen
§ 8 Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen.
§ 9 Selbstbehalt
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
§ 10 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind Schäden an versicherten Sachen, solange die Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, noch nicht bezugsfertig sind oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind.
§ 11 Besondere Sicherheitsvorschriften
In Ergänzung der VHB 2000 hat der Versicherungsnehmer alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen. Insbesondere sind - sofern zumutbar - zur Vermeidung von Überschwemmungsschäden wasserführende Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten und Rückstausicherungen gemäß der jeweils geltenden Landesbauordnung stets funktionsbereit zu halten. Bei Verletzung dieser Obliegenheit gelten die Bestimmungen der Sicherheitsvorschriften gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen VHB 2000.
§ 12 Kündigung
§ 13 Ende des Hausratversicherungsvertrages
Mit Beendigung des Hausratversicherungsvertrages erlischt auch die Versicherung weiterer Elementarschäden nach den BEH.
