Bislang hat die gesetzliche Krankenversicherung beim Tode des Versicherten einen Zuschuß zu den Bestattungskosten (Sterbegeld) gezahlt, wenn der Verstorbene am 1. Januar 1989 versichert war bzw. am 1. Januar 1989 ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 SGB V bestand und er zum Zeitpunkt des Todes in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war.
Das Sterbegeld in Höhe von 1050,-- EUR beim Tod eines Mitglieds und 525,-- EUR beim Tod eines familienversicherten Angehörigen ist zum 01.01.2004 aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen worden.
