In welchen Fällen kann eine private Pflegezusatzversicherung die Leistung verweigern?

Leistungsausschlüsse werden im Versicherungsvertrag vereinbart. Im Regelfall können in den folgenden Fällen Leistungen verweigert oder gekürzt werden:

  • Pflegebedürftigkeit, die durch Kriegsfolgen oder durch anerkannte Wehrdienst-Beschädigungen eingetreten ist, fällt nicht in die Leistungspflicht der privaten Pflegezusatzversicherung.

  • Pflegebedürftigkeit die durch Folgen von Suchterkrankungen oder vorsätzlich herbeigeführte Unfälle verursacht wurde, kann keine Leistung durch die private Pflegezusatzversicherung gewährt werden.



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