Zusatzversorgung - Gesamtvorsorgeaufwendungen

Mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 01.01.2005 wird die staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge ausgeweitet. Steuerpflichtige Arbeitnehmer können in der Ansparphase folgende Vorsorgeaufwendungen gleichzeitig geltend machen:

  • Altersvorsorgeaufwendungen der Basisvorsorge nach § 10 Abs. 3 EStG
  • Sonderausgabenabzug für die Zusatzversorgung im Rahmen der Riester-Rente nach § 10a EStG
  • Steuerfreistellung für die Zusatzversorgung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach §3 Nr. 63 EStG
Die Änderungen im Überblick
  Alte Regelung - 2004 Neue Regelung - 2005
1. Basisvorsorge
  • max. anerkannte Vorsorgeaufwendungen für Alleinstehende 2.001 € *
  • 60 % der Beiträge;
  • Höchstbetrag: 12.000 € für Alleinstehende
2. Zusatzversorgung
Betriebliche Altersversorgung
  • 4 % der BBG **
    (2004: 2.472 € West
    bzw. 2.088 € Ost)
  • 1.752 € aus Pauschalbesteuerung
  • 4 % der BBG **
    (2005: 2.496 € West
    bzw. 2.112 € Ost)
  • + 1.800 € steuerfreier Aufstockungsbetrag (sozialversicherungs-pflichtig)
Riester-Förderung
  • 2 % vom sozialversicherungs-
    pflichtigen Einkommen; maximal 1.050 €
  • 2 % vom sozialversicherungs-
    pflichtigen Einkommen; maximal 1.050 €

* Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 EStG: Grundhöchstbetrag + 50 % hälftiger Betrag
** Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung

Beispielrechnung - Gesamtvorsorgeaufwendungen

Im Jahr 2005 beträgt das Bruttoentgelt des ledigen Arbeitnehmers 34.000 €.

Art der Altersvorsorge jährliche Beiträge
Basisvorsorge
Basisrente (Rürup-Rente) monatlich 50 €
Gesetzliche Rentenversicherung - Arbeitnehmerbeitrag
Gesetzliche Rentenversicherung - Arbeitgeberbeitrag

Gesamter Vorsorgebetrag:
600 €
3.315 €
3.315 €

7.230 €
60 % von 7.230 € (Höchstbetrag 12.000 €)
abzüglich Arbeitgeberbeitrag in Höhe von

abzugsfähige Sonderausgaben
4.338 €
-3.315 €

1.023 €
Zusatzversorgung
Betriebliche Altersversorgung - Beitrag Direktversicherung

abzugsfähig
1.000 €

1.000 €
Riester-Vertrag - Beitrag
plus Zulage
700 €
76 €
berücksichtigungsfähige Summe
abzugsfähig 2 % d. sozialversicherungspflichtigen Einkommens
776 €
680 €
Summe abzugsfähiger Sonderausgaben 2.703 €

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