Ab Januar 2005 unterscheidet der Gesetzgeber bei den steuerlich absetzbaren Sonderausgaben für Vorsorgeaufwendungen zwischen sonstigen Vorsorgeaufwendungen und Altersvorsorgeaufwendungen.
Alle Beiträge für Versicherungen der 1. Schicht können 2005 bis zu einem Höchstbetrag von 12.000 € zu 60 % als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich abgesetzt werden. Der absetzbare Anteil steigt jährlich um 2 % bis im Jahre 2025 die Altersvorsorgeaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 € völlig steuerfrei sind. Die Höchstbeträge verdoppeln sich bei zusammenveranlagten Ehegatten.
Bei Beamten wird der Höchstbetrag um fiktive Beiträge in die GRV (zzt. 19,5 % vom Bruttoeinkommen) gekürzt.
Das jährliche Bruttogehalt von Arbeitnehmer und Beamten beträgt 40.000 €.
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Hartz-IV
Basis-Rentenverträge (Rürup-Rente) können in unbegrenzter Höhe bespart werden, ohne dass in der Ansparphase eine Anrechnung auf Sozial- und Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld erfolgt.
